Zur Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten in-GmbH-Gesellschaftsverträgen

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.03.2012613 Mal gelesen
Ist ein GmbH-Gesellschafter nicht zugleich Geschäftsführer, unterliegt er grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot. Zum Schutz der Interessen der GmbH wird daher regelmäßig ein Wettbewerbsverbot im GmbH-Gesellschaftsvertrag vereinbart.

Wie ein Urteil des OLG München vom 11. November 2010 (Az.: U (K) 2143/10) unterstreicht, ist bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten in GmbH-Gesellschaftsverträgen Sorgfalt angezeigt. In dem Urteil hat das Gericht ein im Gesellschaftsvertrag einer Holding-GmbH enthaltenes Wettbewerbsverbot für nichtig erklärt. Das Wettbewerbsverbot untersagte den Gesellschaftern jede unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit in einem Betrieb, der dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Holding gleichartig ist, mit dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft in Wettbewerb steht oder stehen könnte oder der im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft unterhält. Ein so weitgehendes Wettbewerbsverbot sei nicht mehr durch das legitime Interesse der Gesellschaft am Schutz ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage gerechtfertigt.

Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen der GmbH hinausgehen und die betroffenen Gesellschafter nicht über Gebühr einschränken. Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. In räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht unverhältnismäßige Wettbewerbsverbote sind regelmäßig nichtig, und zwar selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag die Befreiung des Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot zulässt. Ist ein Wettbewerbsverbot nach seiner zeitlichen Dauer unverhältnismäßig, wird es dagegen auf die zulässige Dauer reduziert.

Für die Praxis ist festzuhalten, dass Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der Interessen der GmbH und der betroffenen Gesellschafter formuliert werden sollten. Problematisch sind bspw. Regelungen, die es einem Gesellschafter ohne bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung untersagen, seinem erlernten und normalerweise ausgeübten Beruf nachzugehen. Außerdem empfiehlt es sich, bestehende Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen zu überprüfen, da erfahrungsgemäß etliche Wettbewerbsverbote zu weit gefasst und damit nichtig sind.