FACEBOOK - weiterer wettbewerbsrechtlicher Sprengstoff durch "Gefällt-mir"-Button

FACEBOOK - weiterer wettbewerbsrechtlicher Sprengstoff durch "Gefällt-mir"-Button
16.11.2011694 Mal gelesen
Wer bislang davon ausging, FACEBOOK sei eine in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unebedenktlich zu nutzende Spielwiese, wird nun durch ein Urteil des LG Münster v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11 eines Besseren belehrt. Das Urteil skizziert:

In dem dem LG Münster zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreit war über die Frage zu entscheiden, ob derjenige, welcher fremde Werbung (vorliegend handelte es sich um einen Flyer) auf seiner FACEBOOK-Seite mit dem von FACEBOOK bereitgestellten "Gefällt mir"-Button versieht, für innerhalb der Bezug genommenen Werbung begangenen wettbewerbsrechtlichen Verstöße haftet.

Im vorliegenden Fall war speziell zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst Produkte der Firma, welche den Flyer entworfen hatte, vertrieben hatte.

Das LG Münster sah eine Haftung der Beklagten für die von dem Dritte geschaltete Werbung als gegeben an.

Durch das Versehen mit dem "Gefällt mir"-Button habe die Beklagte eine ihr zuzurechnende geschäftliche Handlung gem. § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen, da die Voraussetzungen dieser, nämlich dass bei objektiver Betrachtung die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer beeinflusst sei, gegeben sei. Insbesondere, so das LG Münster, habe die Beklagte auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, da sie selbst Artikel des Werbenden vertrieben habe.

"Mit dem Anklicken des "Gefällt mir"- Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen "Gefällt mir"- Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv interessiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies - auch bei objektiver Betrachtung - sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen."

Auch der Einwand, dass die Beklagte ihre FACEBOOK-Seite als private Seite unterhielt, verfing nicht:

"Soweit es sich bei der Facebookseite im Übrigen um seine "rein private" Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.a.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der "Gefällt mir"-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist."

FAZIT:

Vorsicht bei der Nutzung von FACEBOOK,

Insbesondere beim Einsatz des "Gefällt mir"-Buttons gilt:

Nur allzu schnell wird hier eine Haftung des FACEBOOK Mitgliedes herbeigeführt. Dies kann zu kostspieleigen Abmahnungen durch Mitbewerber führen.

Im Zusammenhang mit Ihrem Auftritt bei FACEBOOK ist auch diese Entscheidung von Interesse.

° IMPRESSUMSPFLICHT BEI FACEBOOK

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