Autohäuser im Wettbewerb

Wettbewerbs- und Markenrecht
07.10.2011397 Mal gelesen
Derjenige Autohändler, der den Eindruck erweckt er sei ein Vertragshändler eines renomierten Automobielherstellers, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist, handelt wettbewerbswidrig.

Das Werben mit dem Begriff "Vertragspartner" ist irreführend, wenn zwischen dem Autohaus und dem Automobielhersteller keine Vertragshändlerbeziehung besteht. In diesem Fall berühmt sich der werbende Autohändler einer höherwertigen Ware bzw. Dienstleistung. Eine derartige Werbung wird vom Verbraucher mit größerer Aufmerksamkeit verfolgt, als eine Werbung für eine gewöhnliche Sache des täglichen Bedarfs. Mithin begeht der Werbende einen relevanten Wettbewersverstoß gem. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Auch darf bei einem Auto, das vor 5 Monaten zugelassen wurde, nicht mehr mit "Neuwagen" geworben werden. Selbst dann nicht, wenn das Auto gegebenenfalls nur für wenige Stunden oder Tage zugelassen war.