Die Parteien, ein klagebefugter Verband auf Klägerseite sowie ein Zeitungsvertrieb auf Beklagtenseite, stritten darüber, ob bei Angeboten von Zeitungsabos über das Internet seitens der Beklagten zwingend darauf hinzuweisen sei, dass gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht bestünde.
Die Beklagte, so das Gericht, sei daher gemäß § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV - jetzt: Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht gerade nicht besteht, dass die Bestellung des beworbenen Zeitschriftenabonnements mithin unwiderruflich sei.
Die Entscheidung zeigt, dass auch die Verwendung des amtlichen Musters allein nicht vermeiden kann, Abmahnungen zu kassieren. Vielmehr ist die Widerrufsbelehrung im Gesamtbild zu betrachten.
Dazu gehört auch, Verbraucher eindeutig und klar darauf hinzuweisen, ob bzgl. bestimmter Artikel ein Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen ist. Problematisch dabei ist, dass diese Ausschlussgründe zwar gesetzlich in § 312d Abs. 4 BGB normiert sind, aber selbstverständlich nicht allgemeingültig in das allgemeingültige Belehrungsmuster aufgenommen worden sind.
Händlern ist daher dringend anzuraten, überprüfen zu lassen, in welchen Fällen möglicherweise ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist und darüber in Ihren Angeboten auch klar und verständlich zu formulieren, um Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vermeiden zu können.
Jens Leiers, Rechtsanwalt