Kampf um den Platz auf Volksfesten und Jahrmärkten

Verwaltungsrecht
23.01.202024 Mal gelesen
Seit Jahren kommt es immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Veranstaltern von Volksfesten und abgelehnten Bewerbern.

Seit vielen Jahren kommt es immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Veranstaltern von Volksfesten und Märkten einerseits und abgelehnten Bewerbern auf der anderen Seite. Insoweit haben Aussteller bzw. Beschicker grundsätzlich einen Zulassungsanspruch; wenn jedoch mehr Bewerbungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, muss es zwangsläufig zu Absagen kommen. Deshalb haben Veranstalter ein transparentes und nachvollziehbares Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem alle Bewerber die gleichen Chancen haben und gerecht bewertet werden.

Immer wieder jedoch sind Auswahlentscheidungen Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere geht es um die Frage, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Obgleich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit seinerzeit von uns in 2009 erwirkten Urteil (8 C 10.08) festgestellt hat, dass allein die jeweilige Gemeinde bzw. Stadt über die Auswahl der Bewerber zu entscheiden hat, wird dieses Urteil noch immer von vielen Kommunen ignoriert, die häufig die Auswahl der Bewerber einem von ihnen mit der Durchführung entsprechender Volksfeste beauftragten sog. "Generalpächter" überlassen.

Seit der vorgenannten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht aber fest, dass zumindest das sog. Letztentscheidungsrecht bezüglich der Bewerberauswahl bei der Kommune liegt, d.h. dass der jeweilige Magistrat über die Standplatzvergabe bzw. Zulassung von Bewerbern zu entscheiden hat, auch wenn mit der Durchführung ggf. private Dritte (Generalpächter) oder kommunale Eigenbetriebe beauftragt sind. Ist eine Zulassungsentscheidung durch einen solchen Dritten getroffen worden, ist diese bereits deshalb unzulässig und unwirksam und wird einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten. Trifft der Magistrat die Entscheidung, ist aber auch dieser hierbei keineswegs frei oder darf gar willkürlich entscheiden, sondern ist stets an Recht und Gesetz gebunden, wozu insbesondere auch die Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung zählen.

Über die Zulassung oder Ablehnung hat die Gemeinde sodann jeden einzelnen Bewerber konkret zu informieren, und zwar in Gestalt eines entsprechenden und rechtsmittelfähigen Zulassungs- oder Absagebescheids, gegen den abgelehnte Bewerber sodann im Wege des Widerspruchs und ggf. eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vorgehen können. Denn jeder Bewerber hat einen grundsätzlichen Anspruch auf die begehrte Zulassung zu Volksfesten gemäß § 70 Abs. 1 GewO, d.h. Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und rechtskonformes Auswahlverfahren und Bescheidung seines Antrags, wobei eine Ablehnung jedoch nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und ggf. anhand eines sog. Kriterienkatalogs erfolgen darf.

Die Gemeinden haben ihre Jahrmärkte und Volksfeste auch in ordnungsgemäßer Weise auszuschreiben und hierin die Bedingungen für die Zulassung zu ihren Volksfesten zu formulieren. Hierbei werden zum einen Angaben zum Bewerber/Betreiber selbst gefordert wie auch zum jeweiligen Geschäft. Sollte ein Bewerber im Rahmen seiner Bewerbung unzulängliche Angaben gemacht haben oder solche vermissen lassen, ist seine Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens schon unzulässig und nicht zu berücksichtigen. Erfährt die Gemeinde bspw. erst nach Erlass ihres Zulassungsbescheids hiervon, kann bzw. müsste sie sogar die Zulassung widerrufen und einem bislang nicht berücksichtigten Mitbewerber den Platz zuweisen.

Missachtet die Gemeinde die zuvor aufgezeigten Kriterien und Maßstäbe für ein rechtskonformes Bewerberauswahlverfahren, korrumpiert sie ihr ganzes Auswahlverfahren und macht sich insoweit nicht nur angreifbar, sondern ggf. auch schadensersatzpflichtig. Unabhängig hiervon hat jeder nicht berücksichtigte Mitbewerber ohnehin die Möglichkeit, gegen eine ihm erteilte Absage vorzugehen und Ungleichbehandlung zu reklamieren, d.h. dass der berücksichtigte Bewerber aus sachfremden Erwägungen einen Platz erhalten hat.

Von einer Absage bzw. Nichtberücksichtigung betroffenen Schaustellern stehen wir für eine zunächst unverbindliche Erstberatung gern jederzeit zur Verfügung.


Klaus Hünlein Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht