Haftung eines Kindes für Verletzungen durch Feuerwerkskörper

Verwaltungsrecht
06.02.20061603 Mal gelesen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg haftet ein fast elfjähriger "normal und altersgerecht entwickelter Bub" für Schäden, die er durch das Hantieren mit Feuerwerkskörpern anrichtet. In dem entschiedenen Fall hatte ein 10 3/4-Jahre alter Junge am Silvesterabend im Beisein zweier Mädchen mit einem Feuerzeug einen Feuerwerkskörper, eine sogenannte "Biene", die er in der Hand hielt, angezündet und sich daran verbrannt. Vor Schreck warf er den Feuerwerkskörper unkontrolliert von sich in Richtung eines der beiden Mädchen. Er forderte sie zwar noch warnend auf, sie solle weglaufen. Der rotierende Feuerwerkskörper flog jedoch in die Kapuze ihres Mantels, wodurch das Mädchen Verbrennungen am Hals, der linken Schultern und am Oberarm erlitt. Die Verletzungen mussten über einen längeren Zeitraum behandelt werden und es blieben Narben zurück.

   

Den Eltern des Jungen war keine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nachzuweisen. Das Gericht entschied aber, dass der Junge selbst über die erforderliche Verantwortungsreife verfügte. Auch hätte von ihm erwartet werden können, dass er die grundsätzliche Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern kennt und diese nur zündet, wenn andere Beteiligte in einer ausreichenden Entfernung stehen. Das Gericht ging mithin von Fahrlässigkeit aus.  

   

Der Fall zeigt, wie wichtig der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung gerade auch für Eltern ist.  

   

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005 Az. 8 U 3212/04