Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren

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30.04.202032 Mal gelesen
Schlussanträge der Generalanwältin im Verfahren EuGH C-693/18 vor dem Europäischen Gerichtshof

Laut der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache C-693/18 CLCV u. a. (Abschalteinrichtung bei einem Dieselmotor) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems ausübt, eine unionsrechtlich verbotene "Abschalteinrichtung" dar. Sie ist der Ansicht, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können, das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, aber nicht. Es sei Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die fragliche Vorrichtung unter diese Ausnahme fällt. Im konkreten Fall erscheine die Abschalteinrichtung nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Düsseldorf, den 30.04.2020

Jens Graf, Rechtsanwalt

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Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet der Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 30 jährigen Erfahrung widmet sich die renommierte Kanzlei mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern, Privatinvestoren und Sondervermögen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".