(Immobilien) Darlehn widerrufen – Greift die Rechtsschutzversicherung?

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
31.03.202025 Mal gelesen
Der neue "Widerrufsjoker" des EuGH kommt in der Corona Krise wie gerufen - Wir sagen, wann die Rechtsschutzversicherung greift

Das aktuelle Urteil des EuGH kommt für Viele in der Corona Kriese wie gerufen:

Nun können sich zahlreiche Verbraucher von teuren Auto- und/oder Immobilienkrediten trennen, da der EuGH Verbrauchern für Verträge ab Juni 2010 quasi ein "unendliches Widerrufsrecht" (einen Widerrufsjoker) beschwert hat.

 

Wir berichteten hier ausführlich:

https://e-commerce-kanzlei.de/eugh-urteil-2020-widerruf-von-darlehen-kredit-vertrag-jetzt-moeglich.html

 

Um jedoch zum Ziel zu gelangen und z.B. einen teuren Immobilienkredit in einen neuen Vertrag zu den aktuellen Niedrigzinsen umzuschulden, ist es oft ein langer Weg, da viele Banken einen Widerruf nicht einfach akzeptieren.

Hier ist oftmals anwaltliche Hilfe unerlässlich, weshalb sich für viel Betroffene die Frage stellt, ob die Rechtsschutzversicherung in diesen Fällen einspringt.

 

Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung?

 

In allen Fällen (egal ob Immobilien- oder sonstiger Verbraucherkredit) muss zunächst ein Schadensfall eingetreten sein, sprich man muss zunächst den Vertrag widerrufen und der Vertragspartner/die Bank muss den Widerruf ablehnen.

Weiter ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsschutzversicherung nicht schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehnsvertrags bestanden haben muss, Sie können diese auch erst später - sogar jetzt noch (!) - abschließen.

Gleichwohl sollten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Rechtsschutzversicherung zuvor genau überprüft werden, da manche - insbesondere neuere -  Versicherungen ausdrücklich eine Leistung im Falle eines Widerrufs ausschließen.

 

Für Immobilienkredite gelten zudem folgende Voraussetzungen:

  • Die Immobilie muss selbstgenutzt - also nicht fremdvermietet - sein
  • Ihre Immobilie (egal ob Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) darf kein Neubau sein

 

Wenn Sie das Ablehnungsschreiben des Vertragspartners/der Bank bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einreichen, erteilt diese - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Deckungszusage. Wird diese Deckungszusage nicht gewehrt, so lohnt es sich häufig diese Absage anwaltlich überprüfen zu lassen!

 

Bereits hier stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und nehmen eine erste Voranfrage/Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vor.

 

Wir beraten und helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)