OLG Köln zum Nachweis der Eigenbrandstiftung

OLG Köln zum Nachweis der Eigenbrandstiftung
21.02.2014357 Mal gelesen
Nach einem Brandschaden kommt es zuweilen vor, dass der Feuerversicherer die Regulierung eines Schadens mit der Begründung ablehnt, der Versicherungsnehmer habe den Brand selbst gelegt. Mit einem solchen Fall befasst sich auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln.

Grundsätzlich ist in einem solchen Fall der Versicherer beweispflichtig. Wer sich darauf beruft, dass Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, muss dies auch beweisen. Da häufig Zeugen fehlen, die beobachtet haben, wie es zu dem Brand gekommen ist, erfolgt die Beweisführung in der Regel durch Indizien.

In dem betreffenden Fall trug der Versicherer einige Indizien vor, die für eine Eigenbrandstiftung sprechen: es wurden Brandbeschleuniger gefunden, die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers war angespannt, das Haus war verwahrlost, und der Versicherungsnehmer hatte gegenüber den Ermittlungsbeamten und der Versicherung widersprüchliche Angaben gemacht.

Während das Landgericht die Indizienkette für ausreichend erachtete und die Klage des Versicherungsnehmers abwies, drehte das OLG Köln in der Berufungsinstanz die Entscheidung um. Zur Begründung wies das OLG darauf hin, dass den für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung sprechenden Indizien Umstände entgegenstehen, welche in gleichem Maße dagegen sprechen:

So konnte brandbedingt nicht mehr festgestellt werden, ob Einbruchspuren fehlen. Es war also möglich, dass ein unbekannter Täter das Terrassenfenster eingeschlagen hatte, um den Brand zu legen. Hinzu kam, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise Feinde im linksradikalen Lager hatte, und es kurz vorher bereits in einem von ihm vermieteten Ladenlokal zu einem Brand gekommen war. Ein Racheakt konnte somit nicht ausgeschlossen werden.

Das OLG berücksichtigte außerdem, dass der Versicherungsnehmer ein Alibi für die Brandzeit hatte und gegen ihn auch keine Ermittlungen wegen Brandstiftung geführt wurden. Ferner sprach auch eine emotionale Bindung des Versicherungsnehmers an das brandgeschädigte Objekt gegen eine Eigenbrandstiftung. Der Klage des Versicherungsnehmers wurde daher stattgeben.

Fazit:

Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Brand selbst herbeigeführt hat. In der Regel wird versucht, diesen Beweis anhand einer Indizienkette zu führen. Wenn aber den für eine Brandstiftung sprechenden Indizien Umstände entgegenstehen, die in gleichem Maße dagegen  sprechen, ist der Beweis der Eigen- oder Auftragsbrandstiftung nicht geführt.

OLG Köln, Urt. v. 28.08.2012, Aktenzeichen: 9 U 88/11

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht