Versicherungsagentur: Umwandlung in GmbH nicht ohne Zustimmung des Versicherers

Versicherungsrecht
27.03.20081900 Mal gelesen

Das LG Göttingen hatte im Jahr 2007 darüber zu entscheiden, welche Konsequenzen es für einen Handelsvertretervertrag hat, wenn eine Versicherungsagentur die Rechtsform wechselt.

Was war geschehen? Ein Versicherungsvertreter betrieb als Einzelkaufmann eine Versicherungsagentur und erhielt von seinem Versicherer aufgrund eines Handelsvertretervertrages Provisionen. Um seine Haftung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen zu begrenzen, plante der Vermittler, die Agentur in eine GmbH umzuwandeln.

Nicht mit uns, so der Versicherer. Mit der Umwandlung in eine GmbH sei er nicht einverstanden.

Der Agent ließ sich hiervon nicht beirren und führte die Umwandlung durch. Daraufhin kündigte der Versicherer den Handelsvertretervertrag fristlos. Der Vermittler meinte, die Kündigung sei unwirksam, und klagte auf Fortbestand des Vertrags.

Das LG Göttingen wies die Klage ab. Die Kündigung sei wirksam. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - hier 8 Monate - zu warten, da ihm mit der GmbH ein anonymes Gebilde als Vertragspartner aufgezwungen werde, dessen Inhaber wechseln können. Das ursprünglich bestehende Vertrauensverhältnis sei durch die Umwandlung in eine GmbH dahin.

LG Göttingen, Urt. v. 21.03.2007, 5 O 247/06

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht