OLG Hamm: Kein Krankentagegeld für Versicherungsvermittler, der täglich noch 2-3 Kundentermine durchführen kann

Versicherungsrecht
19.10.2011614 Mal gelesen
Krankentagegeld wird nur dann gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer vollständig arbeitsunfähig ist, also seine berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Doch was passiert, wenn eine Rest-Arbeitsfähigkeit besteht?

Mit solch einem Fall hatte sich kürzlich das OLG Hamm zu befassen. Ein Versicherungsvermittler litt an Gonarthrose, einer Erkrankung des Kniegelenks, und machte Ansprüche auf Krankentagegeld geltend.

Nicht mit uns, so der Versicherer. Er berief sich darauf, dass der Versicherungsnehmer immerhin noch zum Teil arbeiten könne. In dem darauf folgenden Rechtsstreit stellte ein Sachverständiger fest, dass dem Versicherungsnehmer eine Schreibtischarbeit in geschützten Räumen und die Wahrnehmung von zwei bis drei Außenterminen noch möglich sei.

Führt diese nur geringe Teil-Arbeitsfähigkeit dazu, dass der Versicherungsnehmer kein Krankentagegeld erhält?

Das OLG Hamm bejahte diese Frage und wies den Anspruch des Versicherungsnehmers zurück. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen, da dem Versicherungsnehmer, wenn auch in eingeschränktem Umfang, noch eine wertschöpfende Tätigkeit möglich sei. In einem solchen Fall bestehe kein Anspruch auf Krankentagegeld.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2011, I-20 U 167/10

Dr. Jan Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht