Darf der Begleiter beim Begleitenden Fahren ab 17 Alkohol getrunken haben?

Verkehrsrecht
10.10.2017305 Mal gelesen
Begleitetes Fahren ab 17, gilt 0,0 Promille auch für den Begleiter?

"Darf der Begleiter beim begleitenden Fahren ab 17 Alkohol getrunken haben?" lautete eine Anfrage an mich.
Als mögliche Antworten wurden diskutiert:
1. Nein, es gilt 0,0 Promille. Weil dies für den Fahranfänger gilt, kann für die begleitende Person nichts anderes gelten kann.
2. Ja, aber die Begleitperson muss weniger als 0,5 Promille haben, wie wenn sie selber fährt.
3. Ja, denn die Begleitperson begleitet ja nur und führt das Fahrzeug nicht, eine Alkoholisierung ist egal.

Richtig ist Antwort 2.

Die Begleitperson beim Begleitenden Fahren ab 17 darf höchstens einen Wert von 0,5 Promille Blutalkohol haben. Dies hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich in §48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)* geregelt.

Das erscheint auch logisch, wenn man sich vor Augen führt, dass der Begleiter nicht Führer des Fahrzeuges ist, sondern Ansprechpartner und Ratgeber des Fahrers sein soll. Einerseits kann diese Funktion nicht ausgefüllt werden, wenn der Begleiter stark alkoholisiert ist. Andererseits muss kein strengerer Grenzwert gelten, wenn der Begleiter einen Fahranfänger nur begleitet als wenn er selbst ein Fahrzeug führt.

Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass der Begleiter auch nicht unter Drogen stehen darf.

Bei Fragen rund um den Verkehrsunfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung