Betrug mit Telekommunikationsdienstleistungen - mehr Kundenschutz durch die TKG Novelle zum 01.09.2007

Verbraucherschutz
30.08.20071669 Mal gelesen

Um den Schutz von Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen und speziell von Minderjährigen weiter voranzutreiben, wurden die verbraucherschützenden Vorschriften im Telekommunikationsgesetz erweitert. Die Novellierung ist zum 01.09.2007 in Kraft getreten. Verstößt ein Anbieter gegen diese Vorschriften, hat er keinen Zahlungsanspruch gegen den Kunden. Auf Anfrage muss die Bundesnetzagentur dem Kunden die Identität, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des jeweiligen Netzbetreibers nennen.
Neu ist u.a. nun, dass - Anbieter von Abonnements verpflichtet sind, den Kunden über die wichtigsten Vertragsbestandteile per SMS zu informieren. In diesen sogenannten HandshakeSMS sollen Informationen zu Kosten und Kündigung geliefert werden sowie ein Stop-Code, mit Hilfe dessen der Kunde den Service beenden kann. - In der Werbung müssen zukünftig die gesamt anfallenden Kosten für alle Arten von Diensten gut lesbar, deutlich sichtbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden, solange die beworbene Rufnummer in der Werbung erscheint. Die Angabe in kleinen Laufschriften in Werbespots reicht nicht mehr aus. Es muss ausdrücklich auf den Abschluss eines Abonnements hingewiesen werden sowie auf höhere Kosten bei der Nutzung des Dienstes über das Mobiltelefon. - Um auszuschließen, dass Anbieter R-Gespräche dazu nutzen, ihre Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher abzurechnen, ist es ausgeschlossen, dass der Anrufer Zahlungen aus dem R-Gespräch erhält. Anschlussinhaber können sich bei der Bundesnetzagentur in eine Sperrliste für R-Gespräche eintragen lassen. - Um den Missbrauch von sogenannten Ping-Anrufen auszuschließen, bei denen das Telefon des Angerufenen nur kurz klingelt und er dadurch zum Rückruf einer teuren Premium Rufnummer animiert werden soll, dürfen nun nur noch vollständige nationale Rufnummern übermittelt werden. Nummern von Servicediensten dürfen nicht mehr mittel Lockanruf übermittelt werden. - Der Verbraucher kann bei einem Abonnement von sogenannten Kurzwahldiensten (regelmäßige neue Klingeltöne, Fussballergebnisse etc.) verlangen, dass ihm kostenlos per SMS eine Warnung zugesendet wird, sobald ein Rechnungsbetrag von 20 ? im Monat überschritten ist. Er kann das Abo mit Wochenfrist zum Ende des Abrechnungszeitraums kündigen. - Die Anbieter ist nun auch bei Auskunft-, Kurzwahl- und Neuartigen Diensten verpflichtet, vor Beginn des Services den tatsächlich zu zahlenden Preis anzusagen, wenn er teurer als 2 ? pro Minute bzw. Einwahl ist, oder sich ändert. Die Ansage muss vor Beginn der Kostenpflichtigkeit erfolgen und dem Kunden 3 Sekunden Reaktionszeit nach der Ansage einräumen, aufzulegen, bevor die Kostenpflichtigkeit beginnt. - Der Preis für den Dienst darf 3 ? pro Minute nicht übersteigen, bei einer Taktung von maximal 60 Sekunden. Bei zeitunabhängigen Diensten dürfen maximal 30 ? pro Verbindung verlangt werden. Premium Dienste müssen nach max. 60 Minuten unterbrochen werden. Diese Werte dürfen überschritten werden, wenn sich der Anbieter zuvor bei der Bundesnetzagentur speziell hierzu legitimiert hat. - Anbieter von Dialern müssen sich für jeden einzelnen Verbindungsaufbau bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen und die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Sie dürfen nur noch den zuvor bei der Bundesnetzagentur festgelegten Rufnummernbereich nutzen. Für jede Zielrufnummer darf nur noch ein Dialer registriert werden.