Restschuldbefreiung ohne Pflicht zur Aufklärung

Kündigung von Bausparverträgen
18.09.201960 Mal gelesen
Die Schuldenfreiheit per Antrag wird dem Schuldner durch die Restschuldbefreiung ermöglicht. Hierdurch soll dem redlichen Schuldner...

Die Schuldenfreiheit per Antrag wird dem Schuldner durch die Restschuldbefreiung ermöglicht. Hierdurch soll dem redlichen Schuldner in Aussicht gestellt werden wieder voll am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Verbunden mit der Möglichkeit die Rechtskosten des vorherigen Insolvenzverfahren zu stunden, bietet die Restschuldbefreiung für eine große Anzahl von Schuldnern eine interessante Möglichkeit zur Entschuldung und das gerade bei Personen, die die Verfahrenskosten nicht decken werden können. 

 

Derartige Restschuldbefreiungen können unter gewissen Voraussetzungen nicht gestattet werden, wenn der Schuldner einer seiner Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Verpflichtungen sind abschließend in § 295 InsO festgelegt. Es ist außerordentlich wichtig, dass ein Wohnsitz- und Beschäftigungsstellenwechsel unverzüglich dem Insolvenzgericht und Treuhänder angezeigt wird. Außerdem muss dem Gericht und dem Treuhänder auf deren Verlangen Auskünfte über die Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche, sowie über Bezüge und Vermögen Auskunft gegeben werden.

 

Aufgrund eines gestiegenen Lohnes muss der Schuldner gegenüber dem Treuhänder oder Gericht keine Auskünfte machen, sofern er nicht von diesen dazu aufgefordert wird. Daneben muss er auch nur mitteilen, dass ein Unterhaltsberechtigter (z.B. der Ehemann) eine Veränderung in seiner Einkommenssituation hat, soweit der Schuldner dazu aufgefordert wird. Eine Veränderung des Wohnsitzes oder des Beschäftigungsverhältnisses (das des Schuldners) muss der Schuldner allerdings unaufgefordert selbst anzeigen und darf es nicht verschweigen und verheimlichen. Alle andere Mitteilungen benötigen keine Eigeninitiative des Schuldners.

 

Viele Schuldner sehen sich derzeit in der Situation, dass eine Restschuldbefreiung versagt wurde weil Sie es unterließen, die Beschäftigungssituation der/s Unterhaltsberechtigten (Ehemann/-frau) anzuzeigen. Dieses ist falsch denn eine derartige Pflicht zur Offenlegung besteht nicht. Sollte Ihnen daher aus diesen oder ähnlichen Gründen eine Restschuldbefreiung versagt worden sein, so sollten Sie unbedingt Ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Wenn Sie sich bezüglich der Restschuldbefreiung informieren wollen oder rechtliche Schritte gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung einlegen wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner langen Expertise im Insolvenzrecht für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.