EuGH: Urheberrechtverletzung durch Veröffentlichung im Internet

Urheberrecht Werk
07.09.201829 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil in Sachen Urheberrecht entschieden, dass auch, wenn eine Fotografie mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich gemacht wird, für jede neue Website eine gesonderte Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss.

Schülerreferat war Auslöser

Geklagt hatte ein Fotograf, der einem Reisemagazin-Portal die Zustimmung erteilt hatte, eines seiner Bilder auf deren Website zu veröffentlichen. Eine Schülerin aus Nordrhein-Westfalen hatte später dieses Bild für ein Referat genutzt, welches die Schule dann schließlich selbst auf der eigenen Website veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber klagte in der Folg gegen das Land, da er für diese Veröffentlichung keine Zustimmung erteilt hatte. Der Rechtsstreit führte letztlich über den Bundesgerichtshof bis zum EuGH.

Europäische Richtlinie zum Urheberrecht

Der EuGH hatte sich in der Folge mit der Frage der Auslegung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie zu beschäftigen. Nach dieser Richtlinie hat der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe zu erlauben.
Fraglich war aber, was genau unter dem Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" zu verstehen sei und ob davon auch das Einstellen einer Fotografie auf einer Website im Internet umfasst ist, wenn zuvor bereits eine Zustimmung für eine andere Website erteilt worden war.

Neue Zustimmung erforderlich

Die Richter am EuGH stellten nun klar, dass eine bereits erteilte Zustimmung für eine bestimmte Website nicht die Veröffentlichung auf weiteren Webseiten mit einschließt. Auf weiteren Webseiten wird das Werk automatisch einem neuen Publikum zugänglich gemacht und bedarf daher einer erneuten Zustimmung des Urhebers.

Dagegen sei diese Konstellation von der Zugänglichmachung über sogenannte Hyperlinks zu unterscheiden. Bei diesen Links, die den Nutzer auf eine andere Website weiterleiten, handele es sich nach Ansicht der Richter um eine Interneteinstellung, die zu dessen Funktionieren betrage und daher zulässig und gewollt sei. Daher sei eine solche Zugänglichmachung über Hyperlinks von der vorliegenden Konstellation zu unterscheiden und damit im Ergebnis auch anders zu beurteilen.

Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht im Internet finde sie auch unter: https://www.rosepartner.de/urheberrecht-bild-foto.html