Gucken Sie Vorschau?

EuGH erschwert Internet-Handel mit Fälschungen und Plagiaten
09.10.201717 Mal gelesen
Vorschaubilder einer Suchmaschine unterliegen eigenen Maßstäben im Urheberrecht.

Wer bei Google nach Bildern sucht, bekommt eine Auswahl an Ergebnissen in einer Übersicht mit kleinen Vorschaubildern gezeigt. Was aber, wenn diese Bilder urheberrechtlich geschützt sind? Ist das Abbilden einer kleinen Version des geschützten Bildes schon ein Verstoß gegen das Urheberrecht? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet: Nein. Er legt damit in seiner bereits dritten Entscheidung zu den Vorschaubildern die rechtlichen Rahmenbedingungen des Urheberrechts im Internet fest.

Vorschau auf rechtswidrigen Inhalt

Im konkreten Fall klagte ein Unternehmen, das eine Internetseite betreibt und darauf Fotografien gegen Zahlung eines Geldbetrages zum Download anbietet. Es klagte gegen einen anderen Webseitenbetreiber, der auf seiner Seite eine kostenlose Suchmaschine anbietet. Diese führt eine Bilderrecherche nach Suchbegriffen durch und greift dabei unter anderem auf die Ergebnisse von Google zurück.

Dabei geschah nun nach Vortrag der Klägerin folgendes: Nutzer ihres Dienstes hätten kostenpflichtige Bilder von ihrer Homepage heruntergeladen und dann rechtswidrig zur freien Verfügung im Internet hochgeladen. Auf diese frei verfügbaren Bilder griff auch Google sowie die Suchmaschine der Beklagten zurück. Damit, so die Klägerin, verstoße sie aber gegen das Urheberrecht.

Kenntnis des Rechtsverstoßes

Die Klägerin brachte weiter vor, ihr stehen nach dem Urheberrecht die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien zu. Diese habe das beklagte Unternehmen dadurch verletzt, dass es sie als kleine Vorschaubilder in den Ergebnissen der Suchmaschine anzeigte.

Zwar verstößt gegen das Urheberrecht nur, wer weiß oder vernünftigerweise wissen musste, dass die von ihm veröffentlichten Inhalte oder Links rechtswidrig sind. Ob das beklagte Unternehmen von dem Rechtsverstoß der Kunden wusste, ist dagegen fraglich. Hier muss aber eine europäische Richtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beachtet werden.

Sonderfall: Suchmaschine

Der EuGH hat nämlich für solche Webseiten, die Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzen, eine rechtliche Vermutungsregel statuiert. Danach wird bei diesen Betreibern vermutet, dass sie den Verstoß gegen das Urheberrecht kennen oder kennen müssen. Das Gegenteil hätte auch hier von der Beklagten bewiesen werden müssen - ein faktisch nahezu unmöglich zu führender Beweis.

Doch gibt es für diese Vermutungsregel eine wichtige Ausnahme: Suchmaschinen. Denn diese seien wegen ihrer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Internets anders zu bewerten. Da bei einer Suchmaschine die Ergebnisse automatisiert zur Verfügung gestellt werden, sei es den Betreibern faktisch unmöglich, jedes Suchergebnis auf einen eventuellen Urheberrechtsverstoß zu überprüfen. Daher werde auch durch das Abbilden von Vorschaubildern hier das Urheberrecht nicht verletzt, so der BGH. Der Kläger muss sich also in einem solchen Fall weiterhin an diejenigen Kunden wenden, die seine Bilder rechtswidrig hochgeladen haben.