WALDORF FROMMER: Amtsgericht Deggendorf verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren wegen mangelhaften Nachforschungen – bloße Befragung potentiell Zugriffsberechtigter reicht nicht aus

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25.08.201749 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Deggendorf vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16

In dem genannten Verfahren trug der Beklagte vor, neben ihm selbst hätten neun weitere Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Diese seien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch zuhause gewesen. Sie hätten mit eigenen Endgeräten, aber auch über einen allgemein zugänglichen PC Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage hätten alle genannten Personen die Rechtsverletzung abgestritten. Es sei dem Beklagten dabei jedoch nicht zuzumuten, den genauen Gesprächsverlauf darzulegen oder zu beurteilen, ob die befragten Mitnutzer auch die Wahrheit gesagt hätten.

Dieser Vortrag genügte dem Gericht nicht. Die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast sei nicht bereits dadurch erfüllt, indem er - wie geschehen - lediglich die generelle Zugriffsmöglichkeit seiner Mitnutzer in den Raum stellt.

"Denn der Beklagte hat lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generelle Zugriffsmöglichkeit berufen hat. Er hat lediglich vorgetragen, dass alle von ihm genannten neun Personen generell auf das W-LAN zugreifen können, da alle das Passwort kennen."

Dies gelte vorliegend umso mehr, da der Beklagte nicht die im Rahmen des Zumutbaren erforderlichen Nachforschungen durchgeführt habe.

"Der Beklagte hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob er zumindest auf dem von allen Personen genutzten PC mit Drucker die streitgegenständlichen Filme oder eine installierte Filesharing-Software gefunden habe. Zumindest zu dieser Nachforschung hat jedoch Anlass bestanden, wenn alle Personen ihm gegenüber verneinten eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben bzw. sich nicht mehr erinnern konnten, ob sie zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten."

Der Beklagte habe mithin versäumt darzulegen, dass und warum ausschließlich einer seiner Mitnutzer und gerade nicht er selbst als Täter der Rechtsverletzung, welche unstreitig über seinen Internetanschluss erfolgte - in Betracht kämen.

"Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich gerade nicht, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Denn um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, ob und warum seine neun weiteren Familienangehörigen, obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten, als Täter in Betracht kämen. Der Beklagte hat sich vielmehr mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht."

Im Übrigen sah das Gericht auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz sowie die Kosten für die Abmahnung als angemessen an.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

 

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