WALDORF FROMMER: AG Bremen verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren – bloße Benennung von Mitnutzern reicht nicht aus, um klägerische Ansprüche zu erschüttern

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18.08.201734 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Literaturwerke

Amtsgericht Bremen vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatte der beklagte Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten. Er habe die Rechtsverletzung bereits deshalb nicht begehen können, da er zu den Zeiten der Rechtsverletzung sich nicht zuhause aufgehalten bzw. geschlafen haben soll. Seine internetfähigen Geräte seien zu diesen Zeiten nicht mit dem Internetanschluss verbunden gewesen. Darüber hinaus habe er auch kein Interesse an dem Werk gehabt, da dieses nicht seinen üblichen Lesegewohnheiten entspreche. Letztlich habe es weitere berechtigte Mitnutzer des Internetanschlusses gegeben, welche grundsätzlich als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. Deren Täterschaft schloss der Beklagte jedoch letztendlich aus.

Das Gericht erachtete das Vorbringen des Beklagten als unerheblich und stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass ein alleiniger Verweis auf Dritte nicht ausreiche, um der Täterhaftung zu entgehen. Der Beklagte habe es insoweit versäumt, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, welche ernsthaft auf die Täterschaft einer dritten Person schließen lassen könnten.

"Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dritten Personen die selbständige Nutzung seines lnternetanschlusses überlassen zu haben. Er hat aber gerade keine Umstände (mehr) vorgetragen, die die Täterschaft einer dieser Nutzer zulassen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, aber erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2017 - 14 S 94/15 -, Rn. 58, juris).

Hier hat der Beklagte die Möglichkeit nach anfänglicher Behauptung, die benannten Personen kämen als mögliche Täter in Frage, zuletzt dargelegt, dass diese gerade nicht als Täter in Frage kämen, weil sie keine Filesharing Software oder Software zum Lesen von eBooks nutzten und das streitgegenständliche Werk auf den Endgeräten nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin hat die entsprechenden Behauptungen unstreitig gestellt, sodass es bei der grundsätzlichen tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bleibt."

Auch der Verweis auf persönliche Präferenzen sei dabei unbeachtlich, da diese keine bedeutende Aussagekraft in Bezug auf die eigene Täterschaft besäßen.

"Dabei haben allgemeine Erwägungen wie Lesegewohnheiten, die Altersgruppe der Nutzer von Filesharing-Software oder der regelmäßigen Alltagsroutine keinen hinreichenden Beweiswert; sie würden selbst bei Wahrunterstellung keinen hinreichenden Beweis gegen die Täterschaft des Beklagten erbringen."

Gegen den angesetzten Schadensersatz sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 Höhe hatte das Gericht ebenfalls keinerlei Bedenken.

Der Beklagte wurde daher vollumfänglich verurteilt und hat darüber hinaus die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

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