WALDORF FROMMER: Auch eine unlizenzierte Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Fotografien via Intranet stellt einen Verstoß gegen § 19a UrhG dar

WALDORF FROMMER: Unlizenzierte Bildnutzung – Das Landgericht Düsseldorf zu den Anforderungen an den Vortrag bei Behauptung einer berechtigten Nutzung
18.07.2017214 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Amtsgericht München vom 29.03.2017, Az. 142 C 26391/16

Die Klägerseite klagte auf Zahlung von Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung einer Fotografie in drei PDF-Broschüren. Zudem begehrte die Klägerseite die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagtenseite beharrte - entgegen der von der Klägerseite geführten Nachweise - darauf, dass die mit der streitgegenständlichen Fotografie illustrierten PDF-Dateien, die auf dem Internetauftritt der Beklagtenseite zum Download zur Verfügung standen, nur von Mitarbeitern der Beklagtenseite aufgerufen werden konnten. Für die Öffentlichkeit seien die PDF-Dateien nicht aufrufbar gewesen.

Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine eindeutige Absage. Auch das Bereithalten in einem Intranet stelle ein öffentliches Zugänglichmachen dar und verstoße folglich mangels entsprechender Lizenz gegen das Recht aus § 19a UrhG.

Danach verständigten sich die Parteien auf eine vergleichsweise Regelung, nach der die Beklagtenseite vollen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerseite und den weit überwiegenden Teil des von dieser geforderten Schadensersatzes zu tragen hatte. Zudem verpflichtete sich die Beklagtenseite zur Übernahme der Verfahrenskosten.