WALDORF FROMMER: Zur örtlichen Zuständigkeit nach § 104a UrhG – eine gewerbliche Tätigkeit setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus

WALDORF FROMMER: Verfahren wegen Nutzung unlizenzierten Bildmaterials — Zur Höhe der Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung
28.06.2017158 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Amtsgericht München vom 27.01.2017, Az. 142 C 23529/16

Die Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin über Jahre hinweg in ihren Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein.

Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin wandte die Beklagte ein, die Internetseite nicht kommerziell genutzt und nur privates oder frei zugängliches Bildmaterial verwendet zu haben, gab die geforderte Unterlassungserklärung im Ergebnis aber gleichwohl ab. Die geschuldete Auskunft zur Dauer der Nutzung der Fotografie wurde allerdings nicht erteilt. Auch Zahlungen auf die Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin leistete die Beklagte nicht.

Recherchen über ein frei im Internet erreichbares Archiv (zu erreichen über www.archive.org) ergaben, dass die streitgegenständliche Fotografie über einen Zeitraum von zumindest 79 Monaten ins Internet eingestellt war. Nachdem ein auf dieser Basis unterbreitetes Vergleichsangebot von der Beklagten abgelehnt wurde, machte die Klägerin ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung im Rahmen einer Klage geltend.

Der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts München, die die Beklagte auf § 104a UrhG stützte, da sie die streitgegenständliche Fotografie nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet habe, erteilte das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Absage. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht erforderlich, um von einer Gewerblichkeit der Betätigung der Beklagten auszugehen. Die Beklagte musste daher nicht am Gericht ihres Wohnsitzes verklagt werden.

Da der Beklagten aufgrund der insoweit strengen Anforderungen an die Klärung der Rechtesituation vor Verwendung einer Fotografie zudem Verschulden zur Last falle, riet das Gericht dringend zum Abschluss eines Vergleichs.

Im Rahmen der sodann gefundenen Einigung verpflichtete sich die Beklagte neben der Leistung von Schadensersatz und der Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.

 

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