Gerichtliche Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen durch Website

Gerichtliche Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen durch Website
06.05.2015756 Mal gelesen
Die Frage, vor welchem Gericht ein geschädigter Kläger seine Ansprüche geltend machen kann, hat nicht nur theoretische Bedeutung, sondern kann über das Wohl und Wehe eines Verfahrens entscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kläger seine Ansprüche ggf. in einem anderen Staat geltend zu machen hat.

Hiermit sind regelmäßig wesentlich höherer Aufwand und Kosten verbunden. In jüngster Zeit hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung gefällt, welche es dem Geschädigten im Falle von Urheberrechtsverletzungen, die durch Veröffentlichung von Fotos im Internet gemacht werden, erleichtert, seine Ansprüche durchzusetzen.

Eine österreichische Fotografin hatte vor dem Handelsgericht Wien Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht, weil ihre Fotos auf einer deutschen Website (mit domain ".de") zum Abruf und Download bereitgehalten worden waren und sie hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt hatte. Eine Website ist per definitionem nicht nur in dem Land abrufbar, in welchem sie registriert ist, sondern im Prinzip weltweit. So konnte die Klägerin natürlich auch in Österreich feststellen, dass ihre Fotos rechtswidriger Weise von der deutschen Website aus im Internet veröffentlicht wurden. Das Handelsgericht Wien hat die Frage, ob es sich in einer derartigen Konstellation für zuständig erklären darf, nicht selbst entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.01.2015 (C-441/13) festgestellt, dass in einem solchen Fall eine Klage sowohl an dem Ort, an dem die Ursache für eine solche rechtswidrige Handlung gesetzt wird (also in Deutschland) als auch an dem Ort erhoben werden kann, in dem sich der Schadenserfolg verwirklicht (in diesem Falle also in Wien). Damit wird die Rechtsverfolgung in derartigen Fällen deutlich erleichtert. Allerdings ist einschränkend hinzuzufügen, dass sich Schadensersatzansprüche für derartige Rechtsverletzungen nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts richten. Deshalb können Schadensersatzansprüche in solch einem Fall nur in dem Umfange geltend gemacht werden, als sie in dem Land entstanden sind, dessen Gericht angerufen wird.

 

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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