Tücken des Urheberrechts – Wann das Kopieren von DVD und CD legal ist! (TEIL 1) Rechtsanwalt Markus J. Frank, Giessen

Urheberrecht Werk
14.11.2006 2118 Mal gelesen
Nahezu jeder der schon mal einen DVD-Abend gemacht hat, kennt mittlerweile die Trailer, die man sich vor dem Genuss des Films anschauen muss. Diese warnen vor der Verletzung des geltenden Urheberrechts und drohen für den Fall der Zuwiderhandlung mit zivilrechtlichen und/ oder strafrechtlichen Folgen. Wer es aber vermeiden möchte, horrende Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zu tragen oder - schlimmer - sich das Geburtstagsständchen seiner Familie in der JVA anhören zu müssen, sollte beim Kopieren von Musik- oder Filmdateien wissen, was denn nun legal ist und was nicht.
 
Aufgrund der unzähligen Möglichkeiten, die sich mittlerweile für das Kopieren von Musik und Film ergeben und dem Versuch des Gesetzgebers, jede dieser Möglichkeiten in das UrhG einzubeziehen, ist es ganz und gar nicht leicht zu wissen, was legal und was illegal ist.
 
Entscheidend für diese Frage ist zunächst, ob das jeweilige urheberrechtlich geschützte Produkt mit einem Kopierschutz versehen ist oder nicht.
Haben Sie also beispielsweise eine Musik - CD bzw. DVD legal erworben, die nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, dürfen Sie von dieser für den privaten Gebrauch sowohl digitale als auch analoge (die Älteren werden sich an die Musikkassette bzw. VHS erinnern) Kopien herstellen. Auch eine unentgeltliche Weitergabe (digital oder analog) an Familienmitglieder oder den engsten Freundeskreis kann weder zivilrechtlich noch strafrechtlich verfolgt werden.
 
In der Sache fragwürdig wird die Situation, wenn Sie etwas für den privaten Gebrauch kopieren wollen, was mit einem wirksamen Kopierschutz gesichert ist.
Der Gesetzgeber sieht nämlich in der Umgehung eines solchen Schutzes stets einen Verstoß gegen das UrhG. Wer also beispielsweise eine legal erworbene Musik - CD auf seinen Mp3-Player übertragen möchte, hierzu aber einen wirksamen Kopierschutz umgehen muss, verstößt gegen § 95a Abs.1 UrhG und setzt sich damit tatsächlich der Gefahr aus, von dem jeweiligen Rechteinhaber auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
 
Wenn sich ein Sinn aus diesem Umstand ergibt, dann nur weil zwischenzeitlich die Werkzeuge, mit denen ein Kopierschutz umgangen werden kann (z.B. nero), verboten wurden.
 
Wenn man aber Nostalgiker ist und weiterhin beispielsweise einen Walkman (für die Jüngeren: der Vorgänger des iPod) beim Joggen benutzt, ist das Kopieren legal, da ein Kassettenrekorder den Kopierschutz als solchen nicht erkennt und damit auch nicht umgeht.
 
Wieder anders ist es allerdings, wenn man von einer Film DVD eine Kopie mittels Videorekorder anfertigen möchte.
Viele DVD sind mit dem analogen Kopierschutz Macrovision ausgestattet, die eben eine analoge Kopie verhindern sollen. Da man dadurch wiederum einen Kopierschutz umgeht, ist dass wieder ein Verstoß gegen das UrhG.
 
Was aber, wenn mit einem Rekorder aufgenommen wird, der diesen Kopierschutz einfach ignoriert?  Was ist mit digitalen oder analogen Aufnahmen aus dem Bezahlfernsehen? Was bedeutet überhaupt wirksamer Kopierschutz? Zu diesen und insbesondere strafrechtlich relevanten Fragen wird der Artikel demnächst fortgesetzt.