Vermögensnachfolge in einer Familien-KG

15.05.201961 Mal gelesen
Familiengesellschaften sind „closed shops“ und firmieren i.d.R als KG. Fraglich ist, welche Probleme sich beim Tod eines Kommanditisten ergeben.

Mit dem Tod einer Person geht grundsätzlich ihr gesamtes Vermögen auf ihre Erben über. Verstirbt jedoch ein Kommanditist, geht seine Beteiligung nicht auf alle Erben, sondern nur auf nachfolgeberechtigte Erben über (in der Regel: Abkömmlinge, Mitgesellschafter oder deren Abkömmlinge).

Wird der Kommanditist also von seinem Ehegattenallein beerbt, wird der Ehegatte nicht Gesellschafter, da er nicht zu den nachfolgeberechtigten Personen gehört. Ihm steht vielmehr ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (i.d.R. in Höhe des Buchwerts der Beteiligung) gegen die Gesellschaft zu.

Wird der Kommanditist von seinem Ehegatten und seinen Kindern gemeinsam beerbt, werden nur die Kinder Gesellschafter und müssen an den Ehegatten eine Abfindung zahlen, die sich nach dem Verkehrswert der Beteiligung richtet. Die Kinder müssen in diesem Fall also über hinreichendes Privatvermögen verfügen, um den Ehegatten auszahlen zu können.

Wird der Kommanditist von seinen Kindern allein beerbt, steht dem Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch gegen die Kinder zu (i.d.R. 1/8 des hinterlassenen Vermögens). Darüber hinaus kann er einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen (bis zu 1/2 des vom Verstorbenen während der Ehezeit erlangten Vermögens). Bei der Berechnung dieser beiden Zahlungsansprüche gegen die Kinder werden Gesellschaftsanteile des Verstorbenen mit dem Verkehrswert bewertet. Die Kinder müssen in diesem Fall also ebenfalls über hinreichendes Privatvermögen verfügen, um den Ehegatten auszahlen zu können. Zur Vermeidung solcher die Kinder über die Maße belastenden Zahlungsansprüche des überlebenden Ehegatten, sollte jeder Kommanditist

  1. seinen Kommanditanteil durch Testament ausschließlich nachfolgeberechtigten Personen zuwenden,
  2. mit seinem Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass der Kommanditanteil bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt wird,
  3. mit seinem Ehegatten durch Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbaren, dass der Kommanditanteil bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt wird.

Ich berate Sie gern.

 

Siegrid Lustig

Fachanwältin für Erbrecht, Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover