Eltern einer im Alter von 15 Jahren Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account, Landgericht Berlin

Eltern einer im Alter von 15 Jahren Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account, Landgericht Berlin
11.01.2016146 Mal gelesen
Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Die 15jährige war unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden.

Ihre Eltern hofften, über den Facebook-Account Minderjährigen und die dort ausgetauschten Nachrichten mehr über den Tod der Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte.

Das Landgericht Berlin verpflichtete Facebook auf eine Klage der Eltern hin, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren, wie aus einer Pressemitteilung des KG Berlin vom 07.01.2016 hervorgeht.

Darin heißt es,  

"die Erziehungsberechtigten seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Dies gelte nicht nur zu deren Lebzeiten. Jedenfalls dann, wenn besondere Umstände wie hier die ungeklärte Todesursache der Tochter vorlägen, seien die Eltern als Erben berechtigt, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, was ihre Tochter im Internet geäußert habe."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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