Testament

Erbfolge Testament
23.10.201751 Mal gelesen
Ein Testament kann eigenhändig aufgesetzt werden und ist in dieser Form ebenso rechtsgültig, wie ein notarielles Testament. Nach den Regelungen von § 2247 Abs. 1 BGB muss es handschriftlich geschrieben und natürlich auch unterschrieben werden. Daneben sollte es den Ort der Errichtung sowie ein...

Ein Testament kann eigenhändig aufgesetzt werden und ist in dieser Form ebenso rechtsgültig, wie ein notarielles Testament. Nach den Regelungen von § 2247 Abs. 1 BGB muss es handschriftlich geschrieben und natürlich auch unterschrieben werden. Daneben sollte es den Ort der Errichtung sowie ein Datum tragen. Mit der Unterschrift wird das eigenhändig aufgesetzte Testament abgeschlossen und sie dient darüber hinaus natürlich der Identifikation des Erblassers nach seinem Ableben.

Die Unterschrift dokumentiert zusätzlich den ernstlichen und abschließenden Willen des Erblassers und durch den räumlichen Abschluss wird die Urkunde vor einer nachträglichen Fälschung durch Ergänzungen oder Zusätze geschützt.

Natürlich kommt es auch vor, dass der Erblasser selber sein Testament im Nachhinein ergänzen möchte. Eine Ergänzung sollte immer zusätzlich unterzeichnet werden, da sonst die Gefahr besteht, dass die Form des § 2247 BGB nicht gewahrt wird und zumindest die Ergänzung des Testaments nicht wirksam ist.

Formfehler wie diesen gilt es streng zu vermeiden. Ein Testament kann viele Schwierigkeiten nach sich ziehen, wenn es nicht einwandfrei formuliert wurde. Nur eine fachkundliche Beratung kann vor solchen vermeidbaren Fehlern schützen.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen nach telefonischer Terminsvereinbarung - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.