Wenn Rechtshänder mit links ein Testament schreiben

Erbfolge Testament
21.09.2017112 Mal gelesen
OLG Köln zu den Anforderungen an ein handschriftliches Testament.

In Köln kam es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung des letzten Willens eines kurz zuvor verstorbenen 62-Jährigen. Es wurden dem Nachlassgericht zwei Schriftstücke vorgelegt, die unterschiedliche Personen als Erben bezeichneten.


Mehrere Schriftstücke = mehrere Erben?


Erben können entweder durch ein notarielles oder ein handschriftliches Testament eingesetzt werden. Handschriftlich bedeutet, dass der Erblasser das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Bei mehreren vorliegenden letztwilligen Verfügungen  gilt die zeitlich Letzte. 


Ordnungsgemäß ist eine handschriftliche letztwillige Verfügung außerdem nur dann errichtet, wenn sie eigenhändig unterschrieben ist. Dabei müssen nicht unbedingt  Vor- und Familienname genannt werden. Es reicht vielmehr aus, dass die Identität und die Ernsthaftigkeit des Inhabers zum Ausdruck kommen. Datum und Ort müssen zwar nicht angegeben werden. Da der Zeitpunkt der Testamentserrichtung jedoch entscheidend sein kann, ist es ratsam, das Verfassungsdatum anzugeben.


Die Herkunft der unterschiedlichen Testamente musste untersucht werden


Das erste mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstück, das dem Nachlassgericht vorgelegt wurde und von dem Rechtshänder mit der rechten Hand geschrieben worden war, begünstigte die Geschwister des Toten. 


Das später verfasste zweite Schriftstück, das grundsätzlich ordnungsgemäß verfasst, von dem Erblasser allerdings mit der linken Hand geschrieben worden war, sah die Nachbarn des Verstorbenen als Erben vor.


Gilt auch ein mit der linken Hand errichtetes Testament als ordnungsgemäß verfasst?


Der Erblasser, der aufgrund einer Krebserkrankung kurz vor seinem Tod an einer Lähmung des rechten  Arms zu leiden begann, verfasste sein Testament mit der noch einsatzfähigen linken Hand.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes Euskirchen, wonach auch dieses mit der linken Hand geschriebene Testament gültig sei.
Zwar konnte der bestellte Schriftsachverständige nicht eindeutig bestätigen, dass das zweite Schriftstück vom Verstorbenen mit der linken Hand geschrieben worden war. Das Gericht stützte sich letztlich aber auf die glaubwürdige Aussage eines Zeugen, der angab, bei der Verfassung der letztwilligen Verfügung zugegen gewesen zu sein.


Zeuge hatte Errichtung des Testaments glaubhaft versichert


So war die Aussage des Zeugen hier entscheidend, um die Echtheit des Testaments zu beweisen. Zur Überprüfung der Echtheit letzter Verfügungen nutzen Nachlassgerichte umfangreich Beweise, wie die Aussagen von Zeugen und Schriftgutachten zur Handschrift. Auch berücksichtigt werden Aussagen des Erblassers im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung sowie frühere letztwillige Verfügungen und die Einbeziehung sonstiger Umstände.
Im Vordergrund jeder Entscheidung steht letztlich, den Willen des Verstorbenen zu ermitteln - mit welcher Hand dieser auch niedergeschrieben wurde.  


Weitere Informationen zu den Anforderungen handschriftlicher Testamente finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/handschriftliches-testament.html