Nachträge auf Testamenten sind ohne eine ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam.

Erbfolge Testament
04.11.2011367 Mal gelesen
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „ D.O“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. - OLG Celle, Urteil vom 22.09.2011 – 6 U 117/10 –

Sachverhalt:

Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagen als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O".

 

Das Gericht hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für unwirksam. Danach muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

 

Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht in der Abkürzung "D.O" als nicht erfüllt an.

 

Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, welches Konto gemeint sein könnte.

 

Dies wiederum macht deutlich, dass Laien sich bei der Erstellung von Testamenten und/oder deren Änderungen professionell beraten lassen,  um so derartige Fehler zu vermeiden, die erhebliche vermögensmäßige Auswirkungen haben können.