Wissenswertes zur Unfallflucht

Strafrecht und Justizvollzug
02.09.201029 Mal gelesen

Hinsichtlich des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestehen zahlreiche weitverbreitete Irrtümer. So ist z.B. Unfallbeteiligter jeder, der irgendwie zu dem Unfall beigetragen haben kann. Unter Umständen sind Sie also Beteiligter, obwohl Sie meinen, mit dem Geschehen gar nichts zu tun zu haben und weiterfahren zu können.

Zudem ist es nicht ausreichend, einen Zettel mit der Telefonnummer an dem beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen und sich dann zu entfernen. Auf diese Weise kann nämlich später nicht mehr geklärt werden, ob bei dem Unfall z.B. Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Es ist zudem auch völlig unsicher, ob der Zettel von dem Halter des beschädigten Fahrzeugs auch gefunden wird. Tatsächlich denken aber die meisten Menschen, dass ein solcher Zettel ausreichend ist, und sind erstaunt, wenn dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Es ist ebenfalls nicht richtig, dass man 24 Stunden Zeit hat, sich bei der Polizei zu melden und dann nicht bestraft werden kann. Grundsätzlich begeht jeder, der sich vom Unfallort entfernt, eine Unfallflucht. Es kommt jedoch "tätige Reue" in Betracht und das Gericht kann die Strafe mildern oder sogar davon absehen. Eine Verpflichtung dazu besteht für das Gericht nicht.

Auch hinsichtlich der Wartepflicht bestehen bei den Autofahrern Unsicherheiten. Mindestens 30 Minuten sollten Sie in jedem Fall warten, auch wenn Sie es noch so eilig haben und der andere Wagen nur einen kleinen Kratzer hat.

Die Konsequenzen einer Unfallflucht sind erheblich. So drohen sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis. Probleme kann es zudem mit der eigenen Haftpflichtversicherung geben. Das Entfernen vom Unfallort stellt nämlich eine sogenannte ­Obliegenheitsverletzung dar und führt zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung in Höhe von mindestens 2500,00 Euro.

In Anbetracht der kaum vorhersehbaren Folgen einer Unfallflucht ist es daher empfehlenswert, immer an der Unfallstelle anzuhalten und zu warten.

Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, wenn Ihnen ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird. Machen Sie insbesondere keine Angaben zur Sache, bevor Sie sich von einem Anwalt haben beraten lassen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

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