Strafrechtliche Konsequenzen urheberrechtlicher Abmahnungen

Strafrecht und Justizvollzug
13.08.2010450 Mal gelesen
In Mandantengesprächen erleben wir immer wieder, dass von urheberrechtlichen Abmahnungen Betroffene sich nicht nur Sorgen um die zivilrechtliche Behandlung ihres Falles machen (Geldforderung), sondern auch im Hinblick auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen verunsichert sind. Einen guten Anteil an derartigen Sorgen hat auch die aggressive Behandlung des Themas in der Werbung ("wie oft singen noch??"). Deswegen im Folgenden ein paar erläuternde Worte zur strafrechtlichen Dimension solcher filesharing ? Verstöße.
 
In den §§ 106 des UrhG finden sich verschiedene Straf- und Bußgeldvorschriften. In unserem Zusammenhang von Bedeutung sind dabei die § 106 und 108a des UrhG. Darin wird die unberechtigte Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes unter Strafe gestellt. Danach können diese Handlungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, § 106 UrhG, oder, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, auch mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe, § 108a UrhG. Dabei ist bei nichtgewerblichen Verstößen allerdings zu beachten, dass diese nur auf Antrag verfolgt werden, vgl. § 109 UrhG.
 
Trotz der in den letzten Jahren immens gestiegenen Zahl von Urheberrechtsverstößen über Internettauschbörsen (p2p ? Netzwerke), sind die Strafnormen des Urheberrechts bisher von eher geringer Bedeutung geblieben. Noch bei keinem unserer Mandanten sind entsprechende Schritte bisher eingeleitet worden.
 
Von sehr viel größerer Bedeutung sind die Vorschriften über die zivilrechtlichen Ersatzansprüche des Rechteinhabers gegen den Täter. Denn dem Rechteinhaber wird es in erster Linie darum gehen, seine Schäden und Aufwendungen auszugleichen und ein entsprechendes Verhalten des Täters für die Zukunft zu unterbinden. Durch die in den Abmahnungen geforderten, oftmals "saftigen" Beträge wird dieses Ziel wohl auch ganz gut erreicht und man kann wohl ohne Übertreibung sagen, dass die Abgemahnten damit schon "genug gestraft" sind.
 
Das sollte aber nicht davon abhalten, sich mit der zivilrechtlichen Seite des Falles einem Anwalt anzuvertrauen. Denn die geltend gemachten Forderungen in den Abmahnungen stellen, zumeist auch so bezeichnete, pauschale Vergleichsangebote dar. Das bedeutet, dass eine anwaltliche Prüfung durchaus ergeben kann, dass die Forderungen um nicht unbeachtliche Teile gesenkt werden können. Auch bei einem Fahrzeugschaden nach einem Verkehrsunfall werden die von der Gegenseite genannten Beträge ja nicht ungeprüft hingenommen, wenn sie überzogen scheinen!
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
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