Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. In § 140 StPO geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche notwenige Verteidigung vorliegt. Seit der StPO-Reform ist dies gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch dann der Fall, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Zuständig für die Beiordnung ist nach § 141 Abs. 4 StPO der Ermittlungsrichter.
Zwar konnte bereits vor der StPO-Reform gemäß § 141 Abs. 3 StPO während des Ermittlungsverfahrens ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien. Leider wurde in der Praxis aber nur selten ein entsprechender Antrag durch die Staatsanwaltschaft gestellt. Dies hat oft dazu geführt, dass die Bestellung frühestens erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist des im Zuge der StPO-Reform weggefallenen § 117 Abs. 4 StPO vorgenommen wurde. Diese Problematik ist aufgrund der Gesetzesänderung zumindest in Haftsachen weggefallen, da der Pflichtverteidiger gemäß § 141 Abs. 3 StPO unverzüglich beizuordnen ist.
Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte insoweit ein Auswahlrecht. Anders als nach früherer Gesetzeslage kommt es auf die Ortsansässigkeit des zu bestellenden Pflichtverteidigers nicht mehr an.
Für den Fall, dass sich der Beschuldigten nicht in Untersuchungshaft befindet, wird ihm in Fällen notwendiger Verteidigung in der Regel erst mit Zustellung der öffentlichen Klage ein Pflichtverteidiger bestellt.