Straßenverkehrsgefährdung durch Drängler auf BAB

Strafrecht und Justizvollzug
07.09.20062040 Mal gelesen

Droht einem "Drängler" die Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung kommt es oft auf Kleinigkeiten im Verkehrsgeschehen an, die über Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit entscheiden. Der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung nach  § 315 c Abs. 1 Nr. 2b StGB setzt voraus, dass durch das vorschriftswidrige Verkehrsverhalten des Betroffenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder eine Sache von bedeutendem Wert eingetreten ist. Das vorschriftswidrige Verkehrsverhalten muss eine Situation hervorgerufen haben, in der die Sicherheit der anderen Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob es zu einer Verletzung dieser Rechtsgüter kommt (BGH-Rechtsprechung "Beinaheunfall"). 

Für eine Verurteilung muss demnach eine entsprechend bedrohlich zugespitzte Verkehrslage festgestellt werden können. Wenn aber der bedrängte Kraftfahrer zunächst gar nicht auf das verkehrswidrige Fahrmanöver des aggressiven Hintermanns reagiert, sondern offenbar unbeeindruckt weiterfährt und sich den Drängler beim Überholen auch noch so genau anschaut, dass er ihn später identifizieren kann, ist nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen. Eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung kommt dann nicht in Betracht 

So das OLG Hamm in einem kürzlich entschiedenen Fall (6.6.06, 2 Ss 532/06) zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen zur konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Überholens. Es ist Aufgabe der Verteidigung solche günstigen Umstände im Verkehrsgeschehen herauszuarbeiten.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional als Verteidiger hauptsächlich in Straf- und Bußgeldsachen tätig.