Schon das Betrachten kinderpornografischer Internet-Seiten ist strafbar !!

Strafrecht und Justizvollzug
18.02.20101810 Mal gelesen

Schon das Betrachten kinderpornografischer Internet-Seiten ist strafbar.

 

Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts macht sich auch der Internet-Nutzer nach § 184b Abs.4 StGB strafbar, der Internet-Seiten mit pornografischem Inhalt betrachtet.

Schon derjenige Internet-Nutzer, der bewußt und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft und auf seinem Bildschirm betrachtet unternimmt es danach in strafbarer Weise, sich den Besitz an Dateien  kinderpornografischem Inhalt zu verschaffen.  

 

 Die Strafbarkeit setze nicht voraus, dass der Nutzer die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im so genannten Internet Cache seines Computers hat.

Der Entscheidung, die die Strafbarkeit in diesem Deliktsbereich ganz erheblich ausweitet, erging nach einer Sprungrevision der Staatsanwalschaft gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg. Dieses hatte den Angeklagten von dem Vorwurf, sich in den Besitz an Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu verschaffen freigesprochen. Der Angeklagte hatte die Dateien gezielt im Internet aufgerufen und auf dem Bildschirm seines PC betrachtet. Eine Speicherung war nicht beabsichtigt. Er behauptete, von der automatischen Speicherung im Cache keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Amtsgericht hatte daher den Angeklagten frei gesprochen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und zurück verwiesen. Nach der Revisionsentscheidung bedürfte § 184b Abs.4 StGb einer erweiternden Auslegung, um den Gesetzeszwecke und den Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie Computerdatein zu genügen. Bekämpft werden solle bereits der im Aufrufen liegenden  Konsum kinderpornografischer Darstellungen, weil dieser bereits einen Anreiz für kommerzielle Anbieter schaffe.  Die dem Besitz eigentümliche Herrschaftsmacht habe der Nutzer bereits dadurch, dass es in seinem Belieben stehe, nach Aufruf die Dateien zu speichern, zu kopieren und zu verbreiten. Dass diese Herrschaftsmacht nach Aufruf zum bloßen Betrachten regelmäßig nur kurz ist, ergebe sich aus der dem Medium Internet typischen Schnelligkeit.

  

Die Entscheidung führt zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit im Bereich der Kinderpornografie. Sie führt dazu, dass auch der bloße Besucher solcher Seiten sich der Strafverfolgung ausgesetzt sieht.  Es ist daher dringend von dem Besuch solcher Seiten abzuraten. Sollten sie versehentlich auf eine solche Seite geraten, sollen Sie diese sofort wieder verlassen. Klicken Sie weder Links noch Bilder oder Videos an. Melden Sie diese Seite der zuständigen Polizeibehörde. Auf der Homepahe von kidsschutz finden Sie hierzu Emailadressen.

 

Löschen Sie Ihren Internetcache und alle Dateien, die versehentlich auf ihren Computer gelangt sind.

 

Der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie ist kein Kavaliersdelikt.  Es drohe hohe Geld- und Haftstrafen. 

 

Sollten Ermittlungen oder Strafverfahren gegen Sie geführt werden, stehen wir Ihnen gerne für die Beratung und Vertretung zur Verfügung. Wir vertreten Mandanten und Mandantinnen in Strafverfahren bundesweit.