Stolpersteine bei Inhalt und Form der steuerlichen Strafanzeige gem. § 371 AO

Strafrecht und Justizvollzug
02.02.20101454 Mal gelesen
Voraussetzung ist allerdings, dass die Anzeige inhaltlich ausreichend und nicht verspätet erfolgt. Der Anzeigeerstatter trägt grundsätzlich das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Straf- und Bußgeldfreiheit tritt nur dann ein, wenn die bereits hinterzogenen und verkürzten Steuern innerhalb der dem Täter nach der Anzeige gesetzten Frist auch nachgezahlt werden. Der Steuerstraftäter schuldet auch im Falle der Wirksamkeit der Selbstanzeige Hinterzeihungszinsen. Eine Selbstanzeige macht jedoch nur dann Sinn, wenn die Tat noch nicht verjährt ist.

Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige beseitigt die Bestrafung trotz Vorliegens einer  tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Steuerstraftat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anzeige inhaltlich ausreichend und nicht verspätet erfolgt. Die Möglichkeit der Straffreiheit besteht nur solange, bis Ermittlungen eingeleitet wurden und dem Täter dies bekannt wurde oder er bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Eine Selbstanzeige macht jedoch nur dann Sinn, wenn die Tat noch nicht verjährt ist.

Die Selbstanzeige muss nicht als solche betitelt sein. Sie kann formlos, auch mündlich erstattet werden. Es empfiehlt sich aber immer der schriftliche Weg, um im Nachhinein den Inhalt und Umfang der Anzeige darlegen zu können.

Die Straf- und Bußgeldfreiheit tritt nur dann ein, wenn die bereits hinterzogenen und verkürzten Steuern innerhalb der dem Täter nach der Anzeige gesetzten Frist auch  nachgezahlt werden.  Die Frist darf nicht unangemessen kurz sein und kann durch die Strafgerichte überprüft werden. Der Steuerstraftäter schuldet auch im Falle der Wirksamkeit der Selbstanzeige Hinterzeihungszinsen. Es empfiehlt sich daher, in der Selbstanzeige nicht ausdrücklich von einem strafrechtlich relevanten Verhalten zu sprechen, um die Geltendmachung von Hinterziehungszinsen nicht von Beginn an zu provozieren.
 
Die Selbstanzeige muss inhaltlich so gestaltet sein, dass die Finanzbehörden ohne langwierige umfangreiche Ermittlungen den Sachverhalt vollends aufklären können. Die Anforderungen sind niedriger als an eine Steuererklärung. Grundsätzlich müssen unrichtige Angaben berichtigt werden, unvollständige Angaben ergänzt werden und unterlassene Angaben nachgeholt werden. Ausreichend ist hingegen nicht lediglich ein Hinweis auf die Quelle der verschwiegenen Einkünfte ohne Darlegung des Umfangs, die stillschweigende Versteuerung im folgenden Veranlagungszeitraum, die stillschweigende Nachzahlung der verkürzten Steuern oder die Beantragung einer Außenprüfung.
 
Empfänger der Selbstanzeige ist die Finanzbehörde. Der Anzeigeerstatter trägt grundsätzlich das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige bei der zuständigen Behörde. Wird die Selbstanzeige bei einer anderen Behörde, z.B. bei der Staatsanwaltschaft abgegeben, wird sie erst dann wirksam, wenn sie an die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet wurde und dort eingeht.