Bei dem Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei einem Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 Promille müssen für eine Strafbarkeit nach § 316 alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen. Ein typisches Beispiel für solche Fahrfehler ist das Fahren von Schlangenlinien.
Hier bietet sich eine Chance für die Verteidigung, den nicht jeder Fahrfehler ist ein alkoholbedingter Fahrfehler. So hat bespielsweise ein Berliner Gericht entschieden, dass das Überfahren eines Stoppschildes kein Zeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit ist. Viele Autofahrer missachten auch im nüchternen Zustand Stoppschilder. Auch das besonders vorsichtige Fahren eines Fahranfängers stellt keinen alkoholbedingten Fahrfehler dar.
Von Staatsanwaltschaft und Gericht wird häufig vorschnell das Vorliegen von relativer Fahruntüchtigkeit zu bejahen. Sie sollten in jedem Fall durch einen Anwalt überprüfen lassen, ob tatsächlich Tatsachen für eine solche Annahme sprechen. Oft werden sich Ansätze vor eine erfolgreiche Verteidigung finden lassen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@alexandra-braun.de
20144 Hamburg