Drogenkonsum und Straßenverkehr

Strafrecht und Justizvollzug
22.07.20091089 Mal gelesen
Wer sog. "leichte" Drogen wie Cannabis / Haschisch / Piece etc. konsumiert und im unmittelbaren Zeitraum des Konsums ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, dem drohen empfindliche Geldstrafen, ggf. auch Gefängnisstrafen sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung mehrmonatiger Fahrverbote.
Daneben droht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seitens der Fahrerlaubnisbehörde.
 
Ob im jeweiligen Fall tatsächlich eine Strafbarkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf genauer Betrachtung. Denn die Rauschdelikte des § 316 Strafgesetzbuch (StGB) und des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kennen Rauschtaten, welche
 
vorsätzlich oder fahrlässig
 
ausgeführt werden können. Dabei ist zunächst einmal zu unterscheiden - und allein damit scheint man bei einigen Gerichten offenbar zu viel zu erwarten - zwischen den Fragen
 
1. wurde vorsätzlich / fahrlässig ein Rauschmittel vor Fahrtantritt konsumiert?;
2. war sich der Fahrer bewusst, dass er unter Wirkung des Rauschmittels die Fahrt angetreten hat, und wenn ja, hat er dann vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?
 
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu der in Ziffer 2 genannten Frage müssen sich auf das Fahren unter Wirkung des Rauschmittels beziehen (OLG Hamm, NStZ, 2005, 710; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309; OLG Frankfurt a.M., 3 Ss 35/07).
Dazu muss sich das Bewusstsein des Fahrers nicht auf spürbare Auswirkungen oder eine wahrnehmbare Beeinträchtigung erstrecken (KG, NZV 2003, 250, 251).
 
Für möglich hält eine Kraftfahrzeugführer das Fahren unter Wirkung eines Rauschmittels, wenn er sich vorstellt, dass bei Cannabis bspw. der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den so genannten analytischen Grenzwert (1,0 ng/ml THC) abgebaut ist. Fahrlässiges Handeln liegt dann vor, wenn er in zeitlicher Nähe zum Fahrantritt konsumiert hat und sich dennoch ans Steuer setzt, ohne sich klar zu machen, dass der THC-Abbau nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm das erkennbar ist.
An der Erkennbarkeit kann es insbesondere dann fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und der Fahrt eine längere Zeit verstrichen ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Bremen, NZV 2006, 276). Dann scheidet nicht nur ein vorsätzliches Handeln, sondern selbst der Vorwurf der (unbewussten) Fahrlässigkeit aus.
 
Die Staatsanwaltschaften in ihren Anklageschriften und die Gerichte in Urteilen müssen Angaben dazu machen, unter welchen Umständen sich der jeweilige Fahrer hätte bewusst machen müssen, dass ein Rauschmittelkonsum noch bei der konkreten Tat Auswirkungen haben kann.
 
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass neueste wissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, dass insbesondere bei Dauerkonsumenten die Wirksubstanz im Körper, bspw. im Fettgewebe, eingelagert wird, sich aber nach einem erneuten Konsum von Cannabis sich der subjektiv empfundene Normalzustand schon nach 4 - 8 Stunden wieder einstelle..
 
Kann also im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle kein unmittelbarer Zeitzusammenhang zwischen Fahrt und Rauschmittelkonsum nachgewiesen werden, dann ist nach dem Zweifelssatz (in dubio pro reo) freizusprechen.
 
Die
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