Zechprellerei-Irrtümer rund um den Gaststättenbesuch

Strafrecht und Justizvollzug
30.06.2009 3261 Mal gelesen

Im Zusammenhang mit dem Besuch einer Gaststätte existieren zahlreiche Irrtümer. Rechtsanwältin Braun hat kürzlich dem Radiosender Radio Energy in Hamburg im Rahmen eines Interviews einige Fragen zu diesem Thema beantwortet.

 

Zum Beispiel ist immer noch die Meinung sehr verbreitet, dass man gehen könne, nachdem man dreimal nach dem Kellner gerufen habe.

Das ist falsch. Durch den Besuch einer Gaststätte kommt ein so genannter Bewirtungsvertrag zustande. Sie erhalten nach der Bestellung Ihre Getränke und Ihr Essen und müssen dann natürlich auch die entsprechende Gegenleistung erbringen, sprich bezahlen.

Es empfiehlt sich also nicht, einfach das Lokal zu verlassen ohne zu bezahlen.

 

Ebenfalls falsch ist die Befürchtung, man müsse als die Zeche der anderen Gäste bezahlen, wenn man als letzter aus einer Runde bezahlt und noch Getränke unbezahlt sind. Natürlich müssen Sie nur die Getränke bezahlen, die Sie auch getrunken haben.

 

Sollten Sie tatsächlich ein Restaurant aufsuchen und von Anfang an die Absicht haben, die Rechnung nicht zu bezahlen, so begehen Sie einen Betrug, keine Zechprellerei. Diesen Tatbestand gibt es nämlich im Strafgesetzbuch nicht. Das Strafmaß bei Betrug reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Strafrahmen hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab. So wird wichtig sein, ob Sie vorbestraft sind und wie Sie sich nach der Tat verhalten haben.

 

Sollte gegen Sie wegen "Zechprellerei" ermittelt werden, so sollten Sie einen Anwalt um Rat fragen.