Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nur bei genauer Feststellung einer konkreten Gefahr

Strafrecht und Justizvollzug
25.05.20091855 Mal gelesen
Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 2.12.2008 hervor. Der Senat hob damit ein Urteil des Amtsgerichts Münster auf, das einen Mann wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt hatte. Dieser war im Januar 2008 bei dem Versuch nach links in eine Straße abzubiegen auf den Gehweg geraten und anschließend gegen ein stehendes Taxi geprallt, in dem sich der Taxifahrer und ein Fahrgast befanden. Anschließend für er noch ein Stück weiter und beendete die Fahrt an der hinteren Stoßstange eines halb auf dem Gehweg geparkten PKW. An beiden angerempelten Fahrzeugen entstand ein Schaden von insgesamt 2.280 Euro. Eine später angeordnete Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 3,55 Promille.
 
Nach Ansicht des Senats durfte eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht erfolgen, weil nicht nachvollziehbar war, ob der Taxifahrer und sein Fahrgast konkret gefährdet worden seien. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Angeklagte gegen das stehende Taxi gefahren sei und dieses "vorne links beschädigt" ist. Ohne Angaben zur Geschwindigkeit oder der Wucht des Aufpralls könne aber nicht ohne weiteres auf eine konkrete Gefährdung der beiden Insassen geschlossen werden.
 
Das OLG Hamm bestätigt damit die neuere Rechtsprechung, nach der es nicht ausreicht, wenn sich Menschen oder Sachen in der Gefahrenzone befinden. Es kommt danach nicht auf abstrakte Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an. Stattdessen ist der Begriff der "konkreten Gefahr" so weit einzuengen, dass es rückblickend zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein muss.
 
Naheliegend könnte man im vorliegenden Fall einwenden, dass es doch zu einem Unfall gekommen sei und daher zumindest die tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung für eine fremde Sache von bedeutendem Wert (Mindestgrenze 1.300 Euro) vorgelegen habe. Tatsächlich lässt aber auch hier das Urteil des Amtsgerichts die erforderlichen Feststellungen vermissen. Das Urteil benennt  zwar mit  insgesamt 2.280 Euro, einen deutlich oberhalb der Wertgrenze liegenden Gesamt-Sachschaden. Da es sich um zwei Unfälle gehandelt hat, bleibt aber unklar, ob dem Täter eine oder zwei selbständige Handlungen zur Last gelegt werden. Deshalb, so das OLG Hamm, sei nicht klar, ob für eine konkrete Sache ein konkreter bedeutender Fremd-Schaden von Bedeutung vorgelegen habe.
 
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Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Hamm, Beschluss vom 2.12.2008, Az.: 4 Ss 466/08
 
Der Verfasser, Christian Demuth, Düsseldorf ist als Rechtsanwalt regional und überregional nahezu ausschließlich auf den Gebieten des Verkehrsstrafrechts, einschließlich des Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrechts, tätig. Weitere Infos: www.cd-verkehrsrecht.de