OWi: Messbilder sind nicht immer verwertbar (Radar / Lidar / Lichtschranke)

Strafrecht und Justizvollzug
20.05.20092744 Mal gelesen

Wenn in einem Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen übersandt wird, dann  ist diesem Schreiben meistens ein Teil des sogenannten Beweisfotos beigefügt. Tatsächlich sind diese Fotos aber zurechtgeschnitten und zeigen - wenn man das Messbild im Ganzen anfordert - häufig, dass das Foto gar nicht verwendet werden darf.

Zeigt sich beispielsweise, dass bei einer Radarmessung sich ein anderes Fahrzeug in der Fotozone befindet, dann darf dieses Bild gar nicht mehr ausgewertet werden. Allein deshalb ist es notwendig die Akte zur Einsichtnahme durch den Verteidiger anzufordern.

Ein Beispiel zur Unverwertbarkeit eines Messbildes finden Sie hier: www.rastuewe.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/53064599260e3f420.html

Auch sind die Messfotos häufig von derart schlechter Qualität, dass der Fahrer nicht zu identifizieren ist. Das gilt auch dann, wenn der Angeschriebene meint sich selbst erkennen zu können. Denn bei der Fotoidentifikation gelten gewisse Anforderungen an die Beschaffenheit des Vergleichsphotos sowie der zu erkennenden Gesichtsmerkmale.

Die Rechtsanwälte

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sind auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert. Wir verteidigen deutschlandweit.

Wenn Sie uns das Messbild, sowie ein aktuelles Foto von Ihnen, dass Sie in der gleichen Fotoposition zeigt wie den abgebildeten Fahrer, dann lassen wir die Fotoidentifikation morphologisch anthropologich durch einen Sachverständigen begutachten. Für den Fall, dass die Identität nachgewiesen werden kann, fallen Sachverständigenkosten von ca. 50,00 ? an. Für den Fall, dass die Identifikation nicht nachgewiesen werden kann, fallen Kosten für eine Begutachtung an in Höhe von ca. 300,00 ?. Dieses Vorgehen macht insbesondere im Rahmen einer Punkte- oder Fahrverbotsveretidigung Sinn.

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