Verantwortung des Auftraggebers nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

Strafrecht und Justizvollzug
11.02.20092530 Mal gelesen

Wer als gewerblicher Auftraggeber eines Fracht- oder Speditionsvertrages seiner Verantwortung aus § 7c Güterkraftverkehrsgesetz [GüKG] vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig iSd § 19 Abs.1a GüKG. Die Folge können bei fahrlässiger Begehungsweise Bußgelder in Höhe von bis zu ? 2.500,00 und bei vorsätzlicher Begehungsweise in Höhe von bis zu ? 5.000,00 sein.

Was also muss ein Auftraggeber vorgehen, um sich keines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen § 7c GüKG ausgesetzt zu sehen, weil der Auftragnehmer keine gültige Erlaubnis oder Berechtigung iSd GüKG hat oder erforderliche Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen fehlen?

Grundsätzlich muss er alles ihm Zumutbare unternehmen, um sicher zu gehen, dass die Voraussetzungen des § 7c GüKG erfüllt sind. Ordnungswidriges Handeln liegt nämlich bereits bei fahrlässigem Nichtwissen vor, also schon dann, wenn der Auftraggeber sich gar nicht erst darum kümmert, ob sein [neuer] Vertragspartner die erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen besitzt [so OLG Köln vom 21.06.2005, Az.: 8 Ss-Owi 137/05].
Da eine bloße Zusicherung des Vorhandenseins besagter Bescheinigungen und Erlaubnisse seitens des Auftragnehmers regelmäßig nicht ausreichend sein wird, ist es ratsam, dass sich der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise vor Auftragserteilung zeigen lässt.

Für Fracht- und Speditionsverträge gibt es keine Formvorschriften und folglich keine Verpflichtung zur schriftlichen Ausgestaltung. Gleichwohl sollte schon zu Beweiszwecken ein schriftlicher (Rahmen-)Vertrag einer mündlichen Vereinbarung vorgezogen werden. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) rät, im Hinblick auf § 7c GüKG folgende Punkte vertraglich festzulegen:

  • Die Verpflichtung des Auftragnehmers, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung einzusetzen und sicherzustellen, dass das Fahrpersonal die nach § 7b Abs.1 S.2 GüKG erforderlichen Unterlagen besitzt und gemäß § 7b Abs.2 GüKG bei jeder Fahrt mitführt
  • Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aushändigung aller mitzuführenden Dokumente an den Auftraggeber bei einer Kontrolle durch diesen
  • Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an seine Arbeitskräfte
  • Obige Pflichten werden in den Frachtvertrag aufgenommen, den der Auftragnehmer mit dem ausführenden Frachtführer abschließt.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 7b GüKG zuverlässig erfüllen und die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren.

Weil der Auftraggeber dazu verpflichtet ist, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die vertraglichen Vereinbarungen vom Auftragnehmer und ggf. dessen Vertragspartnern eingehalten werden, sind Kontrollen in Form von Stichproben und/oder aufgrund konkreter Veranlassung durchzuführen. Dabei obliegt es dem Auftraggeber sicherzustellen, dass der ausführende Frachtführer an allen Be- oder Entladeorten überprüft werden kann. Bedient er sich dabei Dritter, liegt es in seinem Verantwortungsbereich, dass dieser Dritte seine Kontrollfunktion ordnungsgemäß ausübt.
Sämtliche Kontrollen sollten durch den Auftraggeber schriftlich dokumentiert werden.

Bei Verstößen des Frachtführers gegen die Bestimmungen muss der Auftraggeber wegen seiner Pflichten aus § 7c GüKG den jeweiligen Transport verhindern, um sich nicht der Gefahr eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auszusetzen.

Näheres unter www.bag.bund.de oder bei Ihrer Anwältin / Ihrem Anwalt

 

Sollte das Einleiten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens absehbar sein, ist eine Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unumgänglich. Lassen Sie sich ein einem solchen Fall anwaltlich beraten. Nur so kann eine optimale Verteidigungsstrategie entwickelt und ein für Sie bestmögliches Ergebnis erzielt werden.


Ruth Bindner
Rechtsanwältin