Der Führerschein kann vom Richter, von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme erfolgt z.B. oftmals, wenn am Unfallort Anhaltspunkte für einen Verkehrsverstoß vorliegen, der letztlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entziehung der zur Folge haben wird. Erforderlich ist also eine Prognoseentscheidung durch die Ermittlungsbeamten. Diese Konstellation ist z.B. bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen gegeben. Von einer Sicherstellung spricht man, wenn der Betroffene seinen Führerschein freiwillig herausgibt. Eine Beschlagnahme liegt vor, wenn der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird. Im Falle einer freiwilligen Herausgabe des Führerscheins ist die sonst gesetzliche vorgesehene Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung durch einen Richter nicht erforderlich. Um diese richterliche Überprüfung, die innerhalb von drei Tagen stattfinden soll, herbeizuführen, ist es daher sinnvoll, der Beschlagnahme des Führerscheins ausdrücklich zu widersprechen.
Der Inhaber der Fahrerlaubnis darf während der Dauer der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins keine Kraftfahrzeuge führen. Wer dies gleichwohl tut kann mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Erfolgt die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, so hat ein Richter die Maßnahme zu bestätigen. Es dürfte sinnvoll sein, im Falle einer erfolgten Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung tritt für die Kosten ein. In der Praxis wird oftmals der Führerschein des Beschuldigten am Unfallort oder am Ort der Polizeikontrolle beschlagnahmt. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Beschlagnahme kann es dann zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht kommen. Der Beschuldigte erhält dann mit der Post oder durch Polizeibeamte persönlich überbracht einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Sofern eine Beschlagnahme noch nicht erfolgt war, hat der Beschuldigte den Führerschein nach der erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis herauszugeben, weil die vorläufige Entziehung nach dem Gesetz gleichzeitig als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkt.
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