Recht des Silvesterkrachers: Feuerwerkskörper eignen sich nicht zur Jagd

Recht des Silvesterkrachers: Feuerwerkskörper eignen sich nicht zur Jagd
13.01.2016236 Mal gelesen
Versicherungsanspruch besteht nicht bei grobfahrlässiger Handlung: Das Jagen von Katzen mit Sprengkörpern ist nicht nur verwerflich, sondern gehört sich grundsätzlich nicht. Falls man es doch macht, dann bringt es nichts so dreist zu sein und den Schaden als Versicherungsfall zu melden.

Einem Versicherungsnehmer kann der Vorwurf der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gemacht werden, wenn er mit zwei extra zurechtgelegten Blitzknallern nach einer Katze wirft, um diese von dem wiederholten Eindringen durch die Katzenklappe in sein Haus abzuhalten und danach auch noch gemütlich ins Bad geht und erst zehn Minuten später den Rauch im Keller bemerkt, wodurch letztlich das gesamte Gebäude dem Flammeninferno zum Opfer fällt.

(Leitsatz des Bearbeiters) Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, Beschl. v. 28.03.2011 - 4 W 12/11, NJW-RR 2011, 901

 

Sachverhalt (verkürzt): Besteht hierbei Versicherungsschutz?

Ein Hausbesitzer störte sich erheblich daran, dass eine Katze wiederholt versuchte, durch die Katzenklappe in sein Haus einzudringen. So legte er sich bereits geraume Zeit Feuerwerkskörper vor dem nächsten Eindringen zurecht, um sie dann beim erneuten Erscheinen der Katze plangemäß in seinem Keller einsetzen zu können.

Als die Katze mal wieder an der Katzenklappe erschien, zündete er ein oder zwei Feuerwerkskörper und schmiss sie vom EG-Flur seines Hauses in den Keller, um die Katze zu vertreiben. Dies, obwohl er wusste, dass im Bereich der Kellertreppe und des Holzschranks leicht brennbare Kleidungsstücke lagerten. Nun war es aber nicht so, dass er etwa in den Keller ging, um sicher zu sein, dass hier kein Schwelbrand entstand. Nein! Er ging zuerst fünf bis zehn Minuten ins Bad, und als er hier wieder herauskam, war er über den entstandenen Schwelbrand erschrocken. Den Versicherungsfall wollte der Antragsteller nunmehr ersetzt verlangen.

 

Kommentierte Entscheidungsgründe: Wann liegt eine grobfahrlässige Handlung vor?

Der abgebrannte Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe, welche ihm jedoch nicht gewährt wurde, da in der Sache keine Aussicht auf Erfolg besteht. Das Gericht sieht hier eine grobfahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers. Grobfahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich oder in hohem Grade außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste.

Nach diesen Grundsätzen musste es dem Antragsteller einleuchten, dass aufgrund seines Verhaltens ein Gebäudebrand verursacht werden kann. Jedem leuchtet nach Ansicht des Gerichts ein, dass in einem Wohnhaus wegen der damit verbundenen Brand- und sonstigen Verletzungsgefahr keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen. Das Verhalten des Antragstellers war insofern unentschuldbar und nach Ansicht des Gerichts grobfahrlässig. Nicht zuletzt deshalb, weil er sich auch nicht unmittelbar danach vergewisserte, dass kein Schwelbrand entstanden ist, sondern dies erst fünf bis zehn Minuten später nachholte, als Kleidungsstücke bereits Feuer gefangen hatten.

Auf ein Augenblickversagen, welche das Verhalten des Antragstellers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, kann er sich nicht berufen. Schließlich hatte er sich die Feuerwerkskörper schon lange Zeit vorher zurechtgelegt, um die Katze bei erneutem Erscheinen zu jagen.

Das Gericht hat hier nicht außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber - gerade um existenziell bedrohliche Auswirkungen für den Versicherungsnehmer im Schadensfall zu vermeiden - das zuvor nach § 61 WG (a.F.) herrschende Alles- oder Nicht-Prinz durch § 81 Abs. 2 WG (n.F.) ersetzt hat, wonach es einer Differenzierung der jeweiligen Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bedarf, um hier eine Leistungsfreiheit begründen zu können.

Im vorliegenden Fall steht jedoch fest: Das Verhalten des hiesigen Antragstellers führt zu einer 100%igen Kürzung der Versicherungsleistung.

 

Fazit: Grundsätzlich gilt: Man jagt keine Katzen mit Sprengkörpern! 

Und wenn doch, dann schon gar nicht im eigenen Haus und macht man es doch, dann bringt es nichts so dreist zu sein und den Schaden als Versicherungsfall zu melden. Es sei denn man hat spontan zu den Böllern gegriffen und hat trotz sorgsamer Vergewisserung übersehen, dass es brennt.

 

V. i. S. d. P.

Dr. Thomas Schulte