Mit rekordverdächtigen 182 km/h hatte der Fahrer eines rassigen Sportwagens seinen Boliden durch den Düsseldorfer Rheinufertunnel gejagt - gemessen von der Polizei. Die Rheinische Post berichtete heute über diesen Fall. Nach Aussage der Polizei sei in der langgezogenen Tunnelröhre noch nie eine so hoher Geschwindigkeit gemessen worden. Im gesamten Rheinufertunnel herrscht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h. Geschwindigkeitskontrollen der Polizei finden dort häufig statt. Die Polizisten verwenden dazu meist eine Laserpistole vom Typ "Riegl LR 90-235/P". Die Temposünder werden erst nach einigen hundert Metern am Tunnelausgang angehalten.
Diesen Umstand konnte sich der rasante Sportwagenfahrer zu Nutze machen. Mit quitschenden Bremsen, so die Rheinische Post, habe er abgebremst und konnte noch vor Erreichen des Anhaltepostens in ein Parkhaus abbiegen. Dort habe man das Fahrzeug verlassen vorgefunden.
Falls sich die verdutzten Messbeamten beim Vorbeifahren nicht sein Gesicht eingeprägt haben, so dass sie in der Lage sind, ihn wiederzuerkennen, könnte diese Aktion den Verkehrsrüpel vor einer Ahndung seiner unverantwortlichen Fahrweise bewahrt haben. Statt mit einem Bußgeld von maximal 1.000 ? und einem dreimonatigen Fahrverbot belegt zu werden, könnte der Täter ungeschoren davonkommen (eine Kriminalstrafe scheidet mangels einschlägigem Tatbestand von vorneherein aus).
Die Ordnungsbehörde wird nun voraussichtlich denjenigen der Tat verdächtigen, der beim Halter des Sportwagens - nach Informationen der Rheinischen Post soll dies eine Autovermietung sein - als Mieter des Boliden zur Tatzeit eingetragen ist. Wenn der Betroffene bei seiner Anhörung aber schweigt oder den Vorwurf bestreitet, wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels Tatnachweis einzustellen sein.
Eine Sanktion hat nämlich nur derjenige zu befürchten, dem nachgewiesen werden kann, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes am Steuer gesessen hat. Schon ein qualitativ gutes Frontfoto reicht für sich allein genommen nicht aus, die Fahrereigenschaft eines Betroffenen nachzuweisen. Allein aus der Haltereigenschaft oder - wie vorliegend - der Tatsache, dass jemand Mieter eines Fahrzeugs war - darf erst recht nicht auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden.
Seit Jahren fordert der ADAC, dass Lasermessungen mit einem Fotobeweis einhergehen müssen. Obwohl dies technisch machbar ist, werden in der Praxis aber immer noch Laserpistolen ohne Kameraeinheit verwendet. Dies geht meistens zu Lasten des Betroffenen, der in Beweisnot kommt, wenn er Opfer ein Falschmessung oder gar Verwechselung wurde. An dem hier beschriebenen Fall können nun auch mal die Ordnungshüter erfahren, das es äußerst problematisch sein kann, wenn auf das Beweisfoto verzichtet wird, weil ein massiver Verstoß gegen Verkehrsregeln ungesühnt bleiben muss . Und das ist gar nicht mal schlecht, weil es vielleicht ein Beitrag zur Abschaffung der anachronistischen Geschwindigkeitskontrollen mit Anhalteposten ist.
Der Beitrag nimmt Bezug auf einen Bericht in der Rheinischen Post vom 19.09.2008.