Entziehung der Fahrerlaubnis bei Drogentransport?

Strafrecht und Justizvollzug
11.06.2015160 Mal gelesen
Mit seinem Urteil vom 4. November 2014 hat der BGH entschieden, dass allein die Tätigkeit als Drogenkurier nicht ausreicht, einen Führersheinentzug gem. § 69 StGB zu rechtfertigen.

Der BGH hat der Revision des Betroffenen statt gegeben und verneint, dass alleine die Tätigkeit als Drogenkurier mit Kraftfahreug eine Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB darstellt.


Der Betroffene wurde zuvor vom Landgericht Augsburg (12. Dezember 2013) wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechzehn Fällen zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist von zwei Jahren zur Neuerteilung festgesetzt.

Der maßgebliche Tatbeitrag des Angeklagten bestand in Drogenkurierfahrten. Der Angeklagte lieferte hierbei Drogen an die Endabnehmer aus, wobei er sich eines PKW bediente.

Aus diesem Grunde stellte das Landgericht Augsburg fest, dass der Angeklagte ungeeignet zum führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB sei und entzog hierauf gestützt die Fahrerlaubnis. Die Revision des Angeklagten richtete sich sowohl gegen die Strafzumessung (Höhe der Haftstrafe) als auch gegen die Anordnung der Maßregel (=Entziehung der Fahrerlaubnis).

 

Bezüglich des Entzuges der Fahrerlaubnis hatte die Revision des Angeklagten erfolg.

Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen müsse sich gerade aus der abgeurteilten Tat ergeben. Sie liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen sowie der objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Straßenverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.

Im vorliegenden Fall kam ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in betracht. Hierbei müsse jedoch positiv festgestellt werden, dass der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterordnete und hierdurch beeinträchtigte. Alleine die Tätigkeit als Drogenkurier reiche gerade nicht aus, die Belange der Verkehrssicherheit zu Beeinträchtigen.

 

Vgl. BGH 1 StR 233/14 vom 4. November 2014

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.