Beendigung des Strafverfahrens gegen Ecclestone - Freikauf nur für Reiche?

Strafrecht und Justizvollzug
07.08.2014352 Mal gelesen
In vielen Medien wird über die Beendigung des Strafprozesses- Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO - gegen den Formel 1 Chef Ecclestone berichtet. Öffentliche Kritik bemängelt vor allem, dass sich hier ein „Reicher“ freigekauft habe.

Davon kann jedoch keine Rede sein.

Die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen im Sinne ist tägliches "Geschäft" der Staatsanwaltschaften und der Gerichte.

Vor allem in Fällen der Alltagskriminalität ist diese Einstellmöglichkeit sowohl für die Staatsanwaltschaften als auch für die Verteidigung nicht mehr wegzudenken. Sie führt in geeigneten Fällen zur Entlastung der Justiz und auch zu einer vorteilhaften Erledigung für den Beschuldigten.

Es kann durch Auflagen und Weisungen erreicht werden, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird. Dies jedoch nur, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Eine solche Einstellung ist nur möglich bei Vergehen, d. h. Straftaten, die nicht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.

Es gibt einen "bunten Strauß" von möglichen Auflagen und Weisungen.

Die häufigste Auflage ist die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse. Für weniger Vermögende bietet es sich aber z. B. auch an, dass - auch bei Erwachsenen - eine Arbeitsauflage (Ableistung von Sozialstunden) aufgegeben wird.

Auch kann nach § 153 a StPO als mögliche Auflage verfügt werden, in einem Täter-Opfer-Ausgleich die Tat zu einem überwiegenden Teil oder ganz wieder gutzumachen.

In der Praxis ist, bei unklarer Beweislage, die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO ein gangbarer Weg, das Risiko einer Verurteilung zu minimieren.

Nach Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO erfolgt natürlich kein Schuldspruch. Der Betroffene gilt weiter als unbestraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Unschuldsvermutung fort.

Insbesondere das Nichtvorbestraftsein ist für viele von großer Bedeutung, da Vorstrafen sehr oft zu beruflichen Nachteilen und sozialer Ächtung führen können.