Der Mangel im Eröffnungsbeschluss - Anm. zu OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ws 142/08

Strafrecht und Justizvollzug
12.06.2008 1719 Mal gelesen

In dem Beschluss vom 2.5.2008 - Az.: 1 Ws 142/08 stellt das Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken fest, dass bei der Vordruck aus weitgehend vorformulierten Textbausteinen jeder schriftliche Anhaltspunkt fehlt, dass der Amtsrichter "nach pflichtgemäßer und eigenständiger Prüfung gerade dieses Verfahren eröffnen wollte".

Der BGH hatte bereits in seiner Entscheidung BGH GA 80, 108 (= NStZ 84, 133) daruf hingewiesen, dass schwere formelle oder sachliche Mängel den Eröffnungsbeschluss unwirksam machen können. Zu beachten ist im Rahmen der Hauptverhandlung, dass die Behebung des Mangels auch noch in der Hauptverhandlung möglich ist (BGH GA 80, 108).

Im v.g. Fall des Pfälzischen Oberlandesgerichts stellte zuvor bereits das Landgericht fest, dass der Amtsrichter keinen ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluss gefasst hatte und stellte das Verfahren ein. Diese Entscheidung wurde durch das OLG bestätigt. Diese Entscheidung ist folgerichtig, da mangels Heilung das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO.