Trunkenheitsfahrt: Unverwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens

Strafrecht und Justizvollzug
10.06.20081528 Mal gelesen

Derzeit wird an deutschen Gerichten die Frage, ob die Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens führt, unterschiedlich beantwortet.

Festzustellen ist zunächst, dass sich alle Gerichte darüber ein ig sind, dass die Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a der Strafprozeßordnung (StPO) grundsätzlich dem Richter allein zusteht. Nur bei "Gefahr im Verzug" darf der Staatsanwalt bzw. dessen Hilfsbeamte die Anordnung ohne einen Richterbeschluss treffen. Die Staatsanwälte oder Polizisten müssen jedoch versuchen den Richter-Not- oder Eildienst zu erreichen, was in aller Regel nicht einmal versucht wird.

Alle Gerichte sind sich ferner darüber einig, dass § 81a StPO ein sogenanntes Beweiserhebungsverbot nach sich zieht.

Die Geister scheiden sich allerdings an der Frage, ob aus dem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot folgt.

 

Bejahend:

LG Berlin, Beschl.v. 23.04.2008, 528 Qs 42/08

OLG Stuttgart, Beschl.v. 26.11.2007, 1 Ss 532/07

AG Essen, Beschl.v. 11.10.2007, 44 Gs 4677/07

LG Itzehoe, Beschl.v. 03.04.2008, 2 Qs 60/08

 

Verneinend:

OLG Hamburg, Urteil v. 13.03.2008, 2-81/07 (REV)

LG Hamburg, Beschl.v. 12.11.2007, 603 Qs 470/07

LG Wuppertal, Beschl. v. 27.05.2008, 12 Gs 36/08.

 

Auf jeden Fall muss der Verwertung des Gutachtens widersprochen werden, und zwar qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes!

Um einen solchen qualifizierten Widerspruch einlegen zu können, und hinsichtlich der Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Verteidigung ist eine anwaltliche Beratung dringend erforderlich. Wer sich hier unbedacht in den Konflikt hineinverteidigt, darf sich nicht wundern, wenn er über eine lange Zeit ohne Führerschein bleibt.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir verteidigen deutschlandweit.

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