Bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt kann die MPU nur mit Hilfe von Verkehrstherapie/ Screenings verhindert werden!

Strafrecht und Justizvollzug
24.06.2014434 Mal gelesen
Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht Schopfheim wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille verurteilt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten für die Neuerteilgung entzogen. Der Antragsteller hatte sich nach Ansicht des Gerichts durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg versuchte dieser nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung die Fahrerlaubnisbehörde zu verpflichten, ihm vorläufig die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen und scheiterte.
Nunmehr erhob er vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschwerde, blieb letztlich jedoch auch hier erfolglos.
Der Anspruch auf (Wieder-)erteilung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr.3, Abs.4 Satz 1 StVG und § 11 Abs.1. Satz 1 i.V.m. § 20 FeV die Fahreignung voraus. Die Fahreignung wiederrum hätte der Antragsteller nachweisen müssen. Das hierfür notwendige medizinisch-psychologische Gutachten hatte er jedoch nicht beigebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass sich die Erforderlichkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne Weiteres aus § 13 Satz1 Nr.2 Buchst. D FeV ergebe. Dabei habe die Fahrerlaubnisbehörde auch keinerlei Ermessensspielraum. Der Antragsteller habe durch die verurteilte Trunkenheitsfahrt belegt, dass er nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Das Strafgericht habe deshalb zu Recht festgestellt, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Aus diesem Grund sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet gewesen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von dem Nachweis einer positiven medizinisch psychologischen Untersuchung abhängig zu machen. Auch eine lediglich vorübergehende Erteilung der Fahrerlaubnis käme deshalb nicht in Betracht. Der Antragsteller habe insoweit die persönlichen und beruflichen Nachteile hinzunehmen, die weit höherrangigen Gütern wie Leben und Gesundheit anderer Verkehsteilnehmer gegenüberstehen. Im Übrigen sei die vom Antragsteller befürchtete Kündigung bislang nicht erfolgt, so dass die befürchteten Nachteile nicht erheblich ins Gewicht fielen.

Eine solche Feststellung der Ungeeignetheit mit der Folge einer späteren MPU kann nur dadurch verhindert werden, dass man rechtzeitig mit akkreditierten Alkoholscreenings und einer Therapie bei anerkannten Verkehrspsychologen beginnt. Hierbei sind wir gerne behilflich.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2014


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der oben geschilderte Beschluss nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.