BGH- Urteil vom 05.03.2014 (Az.:2 StR 616/12): Versuchter Betrug durch Betreiben einer „Abo-Falle“ im Internet

BGH- Urteil vom 05.03.2014 (Az.:2 StR 616/12): Versuchter Betrug durch Betreiben einer „Abo-Falle“ im Internet
31.03.2014352 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.03.2014 (Az.:2 StR 616/12) entschieden, dass das Betreiben sogenannter „Abo-Fallen“ im Internet einen versuchten Betrug darstellt.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aus der Vorinstanz. Von diesem war der Angeklagte vorher wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden.

 

Wie kam es zu dem Urteil?

 

Der Angeklagte hatte im Internet mehrere kostenpflichtige Websites betrieben, auf denen er unter anderem auch einen Routenplaner angeboten hat. Um den Routenplaner zu nutzen, mussten von dem Besucher der Website persönliche Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse eingetragen werden. Bei Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" erschien am unteren Seitenrand ein klein abgedruckter Hinweis, wonach der Nutzer ein 3-monatiges Abo des Routenplaners zum Preis von 59,95 Euro abgeschlossen haben soll. Dieser kleingedruckte Text konnte je nach Größe des Bildschirms bzw. je nach Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Runterscrollen" mit der Maus wahrgenommen werden. Für den Nutzer war aufgrund der Gestaltung der Website nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.

 

Nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist erhielten die Nutzer des Routenplaners eine Zahlungsaufforderung. Bei Nichtzahlung wurden sie von dem Angeklagten an die Zahlung erinnert. Einige Nutzer erhielten auch Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen mit einem Schufa-Eintrag gedroht wurde.

 

Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte den Angeklagten nur wegen eines versuchten und nicht wegen eines vollendeten Betruges verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Handlung des Angeklagten für einen konkreten Irrtum eines Kunden ursächlich war.

 

Auch nach Ansicht des BGH handelte es sich um einen versuchten Betrug, da der Angeklagte bei der Gestaltung der Internetseite die Tatsache, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt, gezielt verschleiert hat. Er habe auf eine Täuschung der Nutzer abgezielt, was die Täuschungshandlung des Betruges erfülle. Dass die Täuschung bei genauem Durchlesen erkennbar war, schließe die Strafbarkeit des Angeklagten nicht aus. Denn dieser habe die Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit einiger Nutzer auszunutzen wollen. Ein Vermögensschaden liege in Form der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit vor. Denn die 3-monatige Nutzungsmöglichkeit sei als Gegenleistung für den Nutzer praktisch wertlos.

  


Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Johnsallee 62

20148 Hamburg

Tel: 040 - 822 436 96

Fax: 040 - 822 436 98

Email: mail@abmahnsoforthilfe.de

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

http://abmahnsoforthilfe.de