Keine Strafbarkeit bei Fahren mit EU-Fahrerlaubnis, die nach Entziehung ohne Sperrfrist erworben wurde

Keine Strafbarkeit bei Fahren mit EU-Fahrerlaubnis, die nach Entziehung ohne Sperrfrist erworben wurde
03.04.2013555 Mal gelesen
Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis ist im Inland auch dann anzuerkennen, wenn nach der Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland eine Sperrfrist überhaupt nicht angeordnet wurde.

Dies stellt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm klar, das einen Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen hatte (OLG Hamm, Urt. v. 26.9.2012 - III-3 RVs 46/12). Der Angeklagte verfügte ü...ber eine spanische Fahrerlaubnis vom 26.9.2009. Die deutsche Fahrerlaubnis war ihm zuvor durch Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 28.11.2006, unanfechtbar seit dem 2.1.2007, entzogen worden.

Für das OLG Hamm stand fest, dass der Angeklagte damit über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, auch wenn diese - was die  Staatsanwaltschaft eingewendet hatte - außerhalb einer Sperrfrist erteilt worden war.

Es war vorliegend mit der verwaltungsrechtlichen Entziehung nämlich keine Sperrfrist festgesetzt worden.


Das OLG Hamm hat sich in seiner Urteilsbegründung konsequent an dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.4.2012 orientiert, wonach die Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nicht zu versagen ist, solange die Fahrerlaubnis außerhalb einer Sperrfrist erworben und das Wohnsitzerfordernis eingehalten worden ist. Richtigerweise folgert der OLG Senat hieraus, dass eine EU-Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen sei, wenn nach der Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt keine Sperrfrist verhängt wurde. Andernfalls würde es darauf hinauslaufen, dass eine Person, der einmal in einem Mitgliedsstaat der Führerschein entzogen worden ist, nie mehr eine neue Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat erwerben könnte, die in der ganzen EU Anerkennung findet. Genau dies soll aber nach dem Willen des EU-Gesetzgebers durch die Führerscheinrichtlinie vermieden werden (EuGH, Urteil v. 26.4.2012, C-419/10).       

Auch sei, so das OLG Hamm, nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Erwerbs der spanischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Spanien hatte. Und zwar allein deshalb, weil keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlagen.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert - bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de