Bei Fahrerflucht können Aussagen gefährlich werden

Strafrecht und Justizvollzug
11.12.20071450 Mal gelesen

Die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Fahrerflucht dürfte manchen Autofahrer aufs Glatteis führen. Danach kann zwar nicht wegen Fahrerflucht bestraft werden, wer sich vom Unfallort entfernt, weil er seine Unfallbeteiligung nicht an Ort und Stelle bemerkt hat. Wer jetzt jedoch glaubt, das Argument, nichts bemerkt zu haben, helfe ihm immer aus der Bredouille, der hat die Rechnung ohne die Fahrerlaubnisbehörde gemacht. Für die Ermittlungsbehörden kann diese Aussage auch ein Hinweis darauf sein, dass die Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrers nicht mehr ausreicht, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Sie sind dann gehalten, einen solchen Verdacht an die Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten. Und diese kann solche Zweifel zum Anlass für schwierige Untersuchungen zur Fahreignung nehmen. Diese Gefahr besteht gerade für ältere Kraftfahrer.

Um einem unnötigen Verlust des Führerscheins vorzubeugen kann Betroffenen daher nur geraten werden zunächst immer eisern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Niemand ist nämlich verpflichtet, sich selber zu belasten. Im Gegensatz zu einer wahrheitsgemäßen Äußerung kann einem die Inanspruchnahme dieses Rechts nie zum Nachteil ausgelegt werden. Dann sollten Beschuldigte einen erfahrenen Verteidiger einschalten, denn nur dieser kann sich anhand der Ermittlungsakte einen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen. Erst wenn man zum Beispiel weiß, was die Polizeibeamten festgestellt haben, ob es Zeugen gibt und was diese ausgesagt haben oder wie ein Schaden im Detail beziffert wurde, lässt sich entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine Stellungnahme abzugeben oder weiterhin vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und entlastende Momente in Form von Beweisanträgen einzubringen.

Unfallflucht wird streng verfolgt und geahndet. Voreilige Stellungnahmen könnten schnell dazu führen, sich Verteidigungschancen selber zu verbauen.

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Hinweis: Der Beitrag nimmt Bezug auf BVerfG 2 BvR 2273/06, Beschluss vom 19.03.2007. Weitere Infos: http://www.cd-recht.de